Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 51
(PDF, 57 MB)
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vor, erscheint aber 1306 mit seinem Bruder Johannes unter den Waldkircher Bürgern
vor dem Landgericht „bei den Birken" in Altenkeppenbach.42 Bleibt als letztes
Ratsmitglied Dietrich der Fingeier. Er wird nicht „Herr" genannt. Ein Johannes
der vingeler ist am 17. November 1318 im Rat.43 Dann verschwindet auch dieser
Name.

Als Siegler werden die beiden Schwarzenberger, Johann und Wilhelm genannt,
aber „wir der Ratt vnd die Burger haben auch vnnser Insigel zu einem Vrkundt
an disen brief gehangkt". Da die Urkunde von 1287 nicht mehr im Original mit
dem Siegel erhalten ist, können wir nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob es das
gleiche Siegel war, das kurze Zeit später verwendet wurde. Aus Inhalt und Legende
(Umschrift) sind beachtenswerte Dinge abzulesen. Das schildförmige Siegel
(ca. 7:5 cm) zeigt auf einem Sechsberg ruhend eine Kirche mit vorangestelltem
Turm. Aus den Bergen wächst je ein Linden- und ein Eichenzweig, die den Wald
symbolisieren. Dieses Siegelbild will offensichtlich aussagen, daß die Kirche im
Wald, in diesem Falle die neue Stadt, auf dem Zeichen derer von Schwarzenberg,
ihre Gründung und ihr Eigentum sei. Die Linde kann auch als Hinweis auf die
Gerichtsbarkeit verstanden werden, während schon damals die Eiche zum Symbol
der Unsterblichkeit, Stärke und Beständigkeit geworden war. Ob dieses Siegelbild
jemals in dieser Form zum Stadtwappen wurde und mit welchen Farben, ist nicht
bekannt. Die Umschrift des sehr kunstvoll gestochenen Typars lautet: SIGILLVM-
CIVIVM-DE-WALTKLCH, also Siegel der Bürger von Waldkirch, so wie dies im
Urkundentext zum Ausdruck kommt.

Eine nächste, nicht minder wichtige Urkunde liegt leider nur in mangelhafter
Abschrift vor. Sie datiert vom 19. August 129044 und behandelt eine Übereinkunft
der beiden Herren Johannes und Wilhelm von Schwarzenberg. Die Verschiedenheit
der darin berührten Gegenstände läßt darauf schließen, daß zwischen ihnen
einige strittige Punkte zu klären waren und nun nach einigem Zank durch eine
Vereinbarung die gegenseitigen Zuständigkeiten geregelt wurden. Hier interessiert
zunächst der erste Punkt der lautet: Was Frevel zu Waldkirch und zu Elzach in
den Städten, in den Häusern und an den Straßen und außerhalb an den Landstraßen
beschieht von fremden Leuten, das ist gemein (soll beiden gemeinsam zukommen
). Über die Verteilung von Bußgeldern kam es auch später noch zu näheren
Bestimmungen. Hier aber werden Waldkirch und Elzach ausdrücklich als Städte
angesprochen, wobei wohl nicht allein die Strafgelder, sondern auch der Besitz
überhaupt von beiden Herren gemeinsam verwaltet werden sollten. Hinsichtlich
der Rechtssprechung wurde vereinbart: Beschieht, daß ein Dieb oder ein schädlicher
Mann gefangen wird, so sollen ihn unbeschadet, wo dieser gefangen wird, beide
Herren richten. Hingegen aber soll das von dem Übertäter durch Urteilsspruch eingezogene
Gut dem Herrn zustehen, unter dessen Herrschaft er seßhaft ist. Demnach
fiel es nur in den beiden Städten den Herren gemeinsam zu. Es folgen Bestimmungen
wegen des Abzugs und wegen der Vogtssteuer. Interessant, wenn auch
nicht unbedingt als Ausfluß schwarzenbergischer Gemeindepolitik anzusehen, ist
eine weitere Abmachung. Sie bestätigt die Vermutung, daß die Herren, nachdem sie
Lehensleute des Königs geworden waren, recht unbekümmert um königliche Rechte
, sich Zuständigkeiten anmaßten, die ganz danach aussehen, als praktizierten sie

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