Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 56
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nahm davon einen Teil unter seine Fittiche. Das hatte zur Folge, daß in der Elz-
acher Vorstadt die Anwesen auf der linken Straßenseite unter Schwarzenberger-
und die auf der rechten unter kastelberg-städtischer Hoheit standen. Noch verworrener
lagen die Verhältnisse in der Oberstadt. Noch auf den Gemarkungsplänen
von 1794 finden wir ein fürchterliches Konglomerat. Es befanden sich dort an
vier Stellen Häuser, welche zur Stadt gehörten und vier Stellen mit solchen unter
stahlhöfisch-schwarzenbergischer Hoheit.60 Erst als diese und andere Ungereimtheiten
in einem langwierigen Prozeß beseitigt wurden, hörte der daraus herrührende
und durch Jahrhunderte währende Zank auf und wurden der gedeihlichen
Entwicklung des städtischen Gemeinwesens neue Entwicklungsmöglichkeit geboten
.61

Außer den 14 MS wollten die Herren von ihren Bürgern nur in vier Ausnahme
fällen etwas fordern, und zwar wenn einer von ihnen oder einer der Söhne Ritter
wurden, eine Tochter heiratete oder wenn einer der Herren in Gefangenschaft geriete
und schließlich wenn einer von ihnen „von dem lande dem Rych diente". In
diesen Fällen sollten die Untertanen eine Beihilfe geben und geben „In dem ge-
limpff vnd in der zimliche also die sach were . .", d. h. keinen im voraus festgelegten
Betrag, sondern eine Spende die den Umständen angemessen war. Dieses
Begehren der Stadtherren war den Bürgern nicht neu, sondern ihnen als Gotteshausleute
längst vertraut. Es kommt schon im Dingrodel des Klosters vor, der den
Untertanen dreimal im Jahr bei den jeweiligen Dinggerichten vorgelesen wurde.
Dort ging es allerdings um eine höfliche Bitte. Ein Beitrag zur Lösung aus Gefangenschaft
war dort jedoch nicht vorgesehen. Er wurde aber auch in der Praxis nie
erhoben. Zwar geriet Walter von Schwarzenberg 1324 in die Gefangenschaft des
Grafen Rudolf von Niedau und konnte nur nach Zahlung von 400 Mark Silber
ausgelöst werden. Eine so hohe Summe, und selbst auch nur einen Bruchteil davon,
hätte Walter von den Stadtbürgern nicht fordern können. Er selbst aber verfügte
nicht über das nötige Geld und war gezwungen es sich gegen Verpfändung von
Stadt und Herrschaft von seinem Dienstherrn, dem Herzog Leopold von Österreich
zu leihen.62 Auch die „Fräuleinsteuer" wurde nur von den Leuten auf dem
Lande erhoben. Erst am Ende des 18. Jahrhunderts kam der damalige Obervogt
auf den Gedanken, sie auch von den Stadtbürgern zu fordern, die sie ihm natürlich
strikte verweigerten. Die Beisteuer bei Erlangung der Ritterwürde beschränkt sich
im Dingrodel auf den Herrn allein und nicht auf seine Söhne. Wegen des Kriegsdienstes
enthält der Dingrodel eine andere Formulierung. Es heißt darin, wenn der
Herr „über mehr fahren" würde, sollen ihm die Gotteshausleute eine Spende geben
. Über Meer fahren heißt aber nichts anderes, als an einem Kreuzzug teilnehmen
. Und da die Befreiung des Heiligen Landes als eine Gott gefällige Tat angesehen
war, erhielt die Forderung so auch ihre echte Begründung. Gleichzeitig läßt
gerade dieser Vermerk einen Schluß auf die Zeit der letzten Fassung des Dingrodels
zu. Es gab 7 Kreuzzüge, der letzte fand 1270 statt. Demzufolge ist diese
Bestimmung zwischen 1096, dem Beginn des ersten und 1270 dem letzten Kreuzzug
in die Talverfassung aufgenommen worden. Im ganzen ging es darum, durch
Zusicherung einer begrenzten Autonomie in Gericht und Verwaltung und durch
Fixierung betont maßvoller Abgaben und Leistungspflichten gegenüber den Stadt-

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