Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 296
(PDF, 57 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0302
Uber die immer wieder praktizierte Angewohnheit von Montanus, seine Eingaben oft gleich
zeitig an die vorgesetzte Dienststelle und an den Großherzog zu richten, war die Regierung in
Karlsruhe verständlicher Weise ungehalten. So ließ ihm deshalb am 29. Januar 1829 die Ober
forstkommission erklären: „Dem Forstinspektor Montanus wird hierauf zu erkennen gegeben:
Man hat nicht ohne Mißfallen ersehen, wie derselbe seit dem verflossenen Monat September (1828)
durch mehrere teils an Seine Königliche Hoheit den Großherzog selbst, teils an die diesseitige
Stelle gerichtete Vorstellungen sein Eintrag (d. h. als Antrag) gedachtes Gesuch auf eine nichts weniger
als anständige Art betrieben hat, während in der Zwischenzeit schon Im Vortrag zu seinen
Gunsten erstattet war. Um gleiche Zudringlichkeiten für die Folge zu beseitigen, wird der Forst
inspektor Montanus ferner dahin beschieden, daß man ihn für jetzt durch die zugeschiedene (d. h.
zugestandene) Pferdfourage (für ein zweites Dienstpferd) und die damit verbundene höhere Diät
hinlänglich berücksichtigt halte, und die dem ungeachtet um weitere Besoldungserhöhungen einlaufenden
Gesuche ad acta werde gehen lassen."

Als nun der Einheitlichkeit wegen im Jahre 1831 sämtliche Forstinspektionen in
Forstämter umbenannt wurden, erhielten die Vorstände derselben, die noch den
Titel Forstinspektor führten, das Recht sich ebenfalls Forstmeister zu nennen. Auf
diese Weise kam auch endlich Montanus zu dem begehrten Titel.

Mit der Eröffnung einer eigenen Forstschule als Anhang der Polytechnischen
Schule in Karlsruhe am 5. November 1832 und der am 15. November 1833 erfolgten
Verabschiedung eines neuen Forstgesetzes, das dann am 1. Mai 1834 in Kraft
trat, begann sich eine völlige Umgestaltung der Forstorganisation abzuzeichnen.
Aus diesem Grunde schrieb Montanus am 20. April 1833 an die Direktion der
Forste und Bergwerke (Generallandesarchiv Abt. 391, Fasz. 43469): „Durch die
Aufhebung des Forstamts Waldkirch und Zuteilung desselben an die Forstämter
Emmendingen, Freiburg und Villingen ist eine gänzliche Ausscheidung der Akten
nach den verschiedenen Bezirksrevieren erforderlich. Dies Geschäft nimmt irgend
jemand auf wenigstens 14 Tage bis 3 Wochen allein in Anspruch. Da sich nun an
dem hiesigen Forstamt außer dem Unterzogenen (d. h. Unterzeichnenden) niemand
in herrschaftlichen Kosten (d. h. Diensten) befindet, der dies Geschäft zu unterzeichnen
vermag, und mir solches nicht wohl zugemutet werden kann, da ich mit
den übrigen Geschäften zureichend zu tun habe, so wird anmit die gehorsamste
Anfrage gestellt, ob nicht die bevorstehende Aktentrennung dem seitherigen Forstamtsaktuar
Keller gegen eine Belohnung von täglich 2 Gulden auf Rechnung der
Forstkasse übertragen werden darf. Zugleich wird auch die weitere gehorsamste
Anfrage gestellt, was mit den alten entbehrlich gewordenen Akten endlich auch mit
den Generalien und Inventarienstücken des Forstamts geschehen, und wem solche
übergeben werden sollen."

Die Direktion antwortete darauf am 26. April 1833: „Erstens sämtliche Generalakten
gehen an das neu constituierte Forstamt Villingen über. Zweitens die alten
entbehrlich gewordenen Forstamtsakten sind zu verzeichnen und das Verzeichnis
zu weiterer Verfügung anher vorzulegen. Man setzt voraus, daß die laufenden
und daher noch gebraucht werdenden Forstamtsakten nach einzelnen Waldungen
getrennt sind. In diesem Fall bedarf es der Ausscheidung derselben nach Revieren,
ein Geschäft, das nur wenige Zeit erfordern wird. Dem Forstamt wird seiner Zeit
bekannt gemacht werden, auf welche Weise und Zeit die Aktenübergabe zu geschehen
hat."

296


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0302