Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0032
§6.

Einzahlung Alle Einlagen werden von dem Kassier in Empfang genommen
und in das Kassenbuch eingetragen. Dem Einleger
wird ein auf seinen Namen lautendes Eintragsbüchlein zugestellt
, in welchem seine Einlage, die empfangenen Rückzahlungen
, die verfallenen und bezahlten Zinsen gleichförmig
mit den Büchern der Anstalt eingetragen und durch die Unterschrift
des Kassiers bestätigt werden. Der Einleger hat
sowohl in dem Kassenbuch, als auf dem Einlagzettel seinen
Namen eigenhändig beizusetzen; hat seine Einlage fünfzig
Gulden erreicht, so kann er sein Büchlein der Kommission
zur Unterschrift sämmtlicher Mitglieder vorlegen.

Sämmtliche Bücher werden mit dem der Anstalt eigenen
Stempel mit der Umschrift: „Stadt Freiburg Sparkasse" bezeichnet
. Wenn der Einleger nicht schreiben kann, so hat er
einen Zeugen zur Bezeugung seines Handzeichens mitzubringen
.

§7.

Einleger und ihre Jeder Einleger muß sowohl bei der Abgabe, als bei dem
Vertretbarkeit Rückempfang persönlich erscheinen.

In bescheinigten Krankheitsfällen kann die weitere Einlage
unter Vorweisung des Einlagebüchleins durch bekannte
dritte Personen besorgt werden.

§8.

Verpfändung Weder die Einlagbücher, noch die darin aufgeführten

Summen können an andere cediert oder verpfändet werden.
Will der Einleger über sein Guthaben verfügen, so muß er es
selbst bei der Kasse erheben; die Vorsteher dürfen bei eigener
Haftung an Niemand anders Zahlung leisten, als an die
in dem Kassenbuch bezeichneten Eigenthümer selbst oder
deren Erben.

Verlust

§9.

Geht ein Einlagebuch verloren, so hat der Eigenthümer der
Kommission sogleich Anzeige zu machen, welche seine Angaben
in dem Kassenbuch vermerken, und nach Ermessen
ein Duplicat ausfertigen läßt.

Stirbt der Eigenthümer der Einlage, so wird sie auf eine
von der Verlassenschafts-Abtheilungs-Behörde auf das Ein-

28


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0032