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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0033
lagbuch bewirkte Bescheinigung dem Erben auf Verlangen
ausgeliefert.

§10.

Alle Einlagen werden verzinst und zwar mit drei Prozent; was
unter fünf Gulden ist, sowohl bei der ersten Einlage als bei
der Berechnung des gesammten Stockes, wird bei der Zinsberechnung
nicht in Ansatz genommen.

Die Zinsberechnung findet statt: von Viertel- zu Viertel-
Jahr, und das in der Zwischenzeit eingelegte wird erst mit
dem Anfang des künftigen Quartals zinstragend.

§11.

Mit Ende jeden Monats wird das Kassenbuch abgeschlossen,
und daraus eine Bilance erstellet, welche zu Jedermanns
Einsicht in dem Kassenzimmer angeschlagen wird.

Jeder Einleger ist befugt, die Bilance seiner Einlagen in
den Büchern einzusehen.

§12.

Läßt der Einleger die Zinsen seiner Einlage zurück, so
werden sie ihm am Schluß des Jahres als Kapital gutgeschrieben
.

§13.

Alle eingelegten Gelder werden in so lange, bis die Anstalt
eine größere Ausdehnung erhält, zur Hälfte bei der Stadtrente
und zur Hälfte bei der Beurbarung verzinslich angelegt,
welche sich zu deren Annahme vor der Hand auf sechs Jahre
bereit erklärt haben, und für die sichere Rückzahlung der
eingelegten Gelder die Garantie übernehmen, wobei ihnen
unbenommen ist, diese Gelder ganz oder zum Theil gegen
sichere Bedeckung an hiesige Bürger auszuleihen.

§14.

Die Verwaltung der Sparkasse wird durch eine Kommission
von sechs angesehenen Bürgern besorgt, bei welcher wenigstens
vier Mitglieder der Beurbarung seyn müssen.

Diesämmtlichen Mitglieder werden von dem Magistrateim
Einverständnis mit dem Bürgerausschusse erwählt. Der Vorsteher
und Kassier werden aus der Mitte der Kommission ernannt
.

Verzinsung

Monatsbilanz

Zinsgutschrift

Kapitalanlage

Verwaltung

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