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schehen, daher auch im Augenblick die eingelegten Gelder Hohe Liquidität
nicht nutzbringend untergebracht werden können, überdieß erjoraemcn
muß immer ein ziemlicher Kassenvorrath vorhanden seyn, in
dem insbesondere die Handwerksbursche und Mägde oft in
8 bis 14 Tagen ihre Einlagen wieder zurückverlangen."
Kritik der Behörde an einem Neuentwurf
der Statuten
Großherzoglich Badische RegierungdesOberrhein-Kreises
Freiburg, den 22. Dez. 1842
Bericht des Stadtamtes dahier vom 11. v. Mts. den Entwurf
neuer Statuten für die Sparkasse zu Freiburg betreffend.
Beschluß:
Dem Stadtamt Freiburg unter Rückgabe der vorgelegten
Akten zu erwidern:
Dem neuen Statuten Entwürfe für die hiesige Sparkasse
kann zurZeitseiner dermaligen Fassung die Staatsgenehmigung
nicht ertheilt werden und insbesondere sind es die §§ 2,
3 und 6, welche einer Abänderung bedürfen.
Ad § 2. Der Zweck der Sparkasse ist unzweifelhaft kein anderer
als den Einwohnern einer Stadt oder eines Bezirks insbesondere
der ärmeren Klasse die Gelegenheit darzu-
biethen, ihre kleinen (Unterstreichung im Orig.) Ersparnisse
nutzbringend anzulegen, durch allmälige Zuschüsse zu vermehren
und dadurch einen wohlthätigen Einfluß auf die
Häuslichkeit und den Wohlstand der Einwohner auszuüben.
Dieser einzige Zweck der Sparkasse wird aber gefährdet,
sobald wie im § 2 der neuen Statuten bestimmt ist, größere
Summen bis zu 3000 fl. als Einlage in die Sparkasse angenommen
werden. Die Anstalt wird wie das Stadtamt richtig
Fundort: ASpk, Organisation
und Satzung 1803 bis
1870.
Ablehnung des
Entwurfs
Einlagen von 3000 fl.
unzulässig
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