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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0116
Statuten vom 5. Januar 1844

M§ 1 Zweck der Anstalt

Dieser ist, den Einwohnern hiesiger Stadt, des Stadt- und
Land-Amts Freiburg und der angrenzenden Ämter bis zu drei
Stunden Entfernung die sichere und verzinsliche Anlegung
ihrer Ersparnisse zu gewähren.

§ 2 Einlagen

werden von 1 fl. bis einschließlich 400 fl.f wenn sie in gangbaren
Münzsorten an einem der in § 11 dieses Statuts bestimmten
Tage der Casse überbracht werden, gegen Ausstellung
eines Sparbüchleins, angenommen.

Jede erste Einlage muß der Darleiher entweder selbsten
überbringen oder aber durch eine dem Beamten bekannte
Person überreichen lassen; diese oder jener haben sodann
die Unterschrift auf die im Sparbüchlein zu diesem Behuf
bestimmte Stelle zu setzen.

In dieses Sparbüchlein muß jede einzelne Einlage mit der
Unterschrift des Cassiers und Controlleurs bescheinigt und
überdies mit dem Cassenstempel versehen sein. Vorbenannte
Einlagen können ohne vorherige Aufkündigung sowohl
im Ganzen als Theil weis, nebst den betreffenden Zinsen
, nach Belieben an den bestimmten Casse-Tagen wieder
erhoben werden. Einlagen über 400 fl., seien solche auf einmal
oder in verschiedenen Einzahlungen von ein und derselben
Person gemacht, müssen, wenn sie auch auf Sparbüchlein
angenommen sind, dort erhoben und gegen Obligationen
umgeschrieben werden. Ebenso können auch solche
größere Einlagen nur gegen Obligationen angenommen
werden; derartige Darleihen dürfen jedoch in ihrem Ge-
sammtbetrag für eine Person nicht die Summe von 1000fl.
übersteigen. Der Darleiher empfängt hierfür vorerst einen
auf vier Wochen gültigen, von den Beamten ausgestellten
Interimsschein; dieser wird sodann gegen eine, von der

112

Fundort:
ASpk, Organisation
und Satzung
1803 bis 1870.


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