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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0117
Sparcasse-Commission unterzeichnete, mit dem Cassen-
Stempel versehene Obligation umgetauscht. Bei solchen
größeren Einlagen wird jedoch nur zu Gunsten derCasseder
Vorbehalt gemacht, daß das Capital während einem Jahr
unaufkündbar stehen bleiben muß; nach dessen Verlauf aber
tritt einem jeden Theil freistehende vierteljährliche Aufkündigung
ein. Darüber, ob die über 400 fl. betragenden Einlagen
anzunehmen seien, entscheidet auf Vortrag ihrer Beamten
die Sparcasse- Commission. Dieselbe kann auch in außerordentlichen
Fällen terminsweise Heimzahlung sich vorbehalten
, was sodann aber in der Obligation ausdrücklich vermerkt
werden muß.

§ 3 Gebühren.

Der Darleiher hat nur bey Ausstellung eines neuen Sparbüchleins
für dasselbe einen Krzr. zu bezahlen, sonst darf
unter keinen Umständen eine weitere Gebühr verlangt
werden.

§ 4 Zinsfuß und Art der Verzinsung.
Die in § 2 bezeichneten Einlagen bis inclusive 400 fl. werden
vierteljährlich auf die Quartal-Monate Januar April,
Juli und October zinstragend, wenn sie zur runden Summe
von jefl. 5 gelangt und so im Büchlein eingetragen sind, was
auch bei den verfallenen Jahreszinsen, wenn sie erhoben
und wieder angelegt werden, der Fall ist.

Zum Vortheil der Darleiher ist bereits durch Commis-
sions-Beschluß vom 31. März 1841 die von diesem Tage an
in Wirksamkeit gesetzte wohlthätige Bestimmung ergangen,
daß schon mit Beginn des unmittelbar dem Quartal-Monat
vorangehenden Monats die Jahres-Zinsen sowie die Interims
-Zinsen von abzulösenden Capitalien, für den Quartal-
Monat geltend, ausbezahlt werden dürfen; ebenso werden
die Einlagen bis zum Ende des Quartal-Monats noch für
diesenzinstragend angenommen. Jene Einlagen des § 2, die
über 400 fl. betragen, werden von dem Tage an, an welchem
sieeingelegt oder ausSparbüchlein umgeschrieben worden,
zinsbringend.

Der Zinsfuß ist nunmehr für beide Fälle, von 3 Proc. auf 3
112 Proc. oder zwei Kreuzer vom Gulden jährlich vom 1. Ja-

113


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