Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0118
nuar beginnend erhöht; ältere Zinsrückstände jedoch
werden noch bis zu dieser Periode nach dem früheren
Zinsfuß von 3 Proc. jährlich behandelt resp. ausgezahlt.

§ 5 Capital- und Zinsauszahlungen.
Diese werden verabfolgt:

a) an die Darleiher selbst oder an die in § 2 von denselben
zur Einlage beauftragten Personen,

b) an solche, die sich zur Empfangsnahme mit gerichtlich
beglaubigten Vollmachten der Darleiher ausweisen,

c) bei Todesfällen an die hinterlassenen Erben, wenn sie
ihre Erschaftsrechte hinlänglich nachgewiesen haben,

d) bei Concursen an die Gantmasse des Darleihers jedoch
nur auf gerichtliche Anweisung,

e) bey Schreibens Unkundigen auf Beurkundung der
Handzeichen durch zwei Zeugen,

f) bei Ausfolgung der Totaleinlagen bleiben die Sparbüchlein
sowie die Obligationen als Belege bei der Cassa. Abschlagszahlungen
müssen nebst den betreffenden Zinsen
in die Sparbüchlein und auf die Obligation eingetragen
werden, und der Darleiher behält sodann die Urkunden bis
zur vollständigen Ablösung bei Händen.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen für den Darleiher.
Die Capital- und Zinsforderungen können nicht an andere
cedirt werden, sondern sie müssen sobald sie auf andere
Namen übergehen sollen, abgelöst und wiederneu angelegt
werden. Sollte ein Sparbüchlein oder eine Obligation verloren
gehen, so bleibt es dem Darleiher überlassen, hiervon
der Verwaltung sogleich die Anzeige zu machen und bei dem
betreffenden Amte darauf anzutragen, daß die nach § 780 d.
P. 0. vorgeschriebene Warnung gegen den Erwerb des
genau zu bezeichnenden Sparbüchleins oder der Obligation
erfolge. Nur nachdem dies Verfahren eingehalten und der
nötige Ausweis hierwegen vorgelegt worden, kann ein neues
Sparbüchlein oder eine neue Obligation, in welchen der Verlust
der früheren Urkunde zu erwähnen ist, ausgestellt
werden. In Unterlassungsfällen hat Darleiher sich selbst alle
Nachtheile zuzuschreiben und keinerlei Entschädigung an
die Casse anzusprechen.

114


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0118