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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0119
§ 7 Gewährleistung.

Die Garantie der Sparkasse übernimmt die Stadtgemeinde
Freiburg, insbesondere und zunächst die städtische Beurba-
rung mit ihrem Vermögen. Letztere behält sich dagegen die
sich ergebenden Überschüsse so wie das Recht vor, nach
Belieben von dem Cassen-Stand und der Verwaltung überhaupt
dieerforderliche Einsicht nehmen und so ihr Interesse
wahren zu können. Dieses Recht steht auch dem der städtischen
Beurbarungs-Commission beigegebenen Gemeinde-
raths-Commissair zu.

§ 8 Commission.

Die Spar-Casse-Commission besteht aus folgenden Mitgliedern
:

a) dem Abgeordneten des Gemeinderaths,

b) dem jeweiligen Beurbarungs-Director,

c) sechs Abgeordneten der Beurbarungs-Commission,
die von dieser auf 6 Jahre ernannt, jedoch ihr Amt nur solange
begleithen, als sie Mitglieder der gedachten Commission
sind.

§ 9 Wirkungskreis der Commission.

a) Dieselbe wacht über die pünktliche Befolgung der Vorschriften
des Statuts.

b) Sie prüft die Monats- und Quartals-Bilanzen, die jeweils
in dem Geschäftszimmer zu Jedermanns Einsicht aufgelegt
und überdies in den Localblättern veröffentlicht werden
sollen.

c) Siestürzt nach eigenem Gutdünken die Casse und führt
deren Befund im Journal protocollarisch auf.

d) Sie sorgt dafür, daß die Rechnung jedesmal 6 Wochen
nach dem Schluß des Rechnungsjahres gefertigt, von ihr abgehört
und der Staatsbehörde zu Revision vorgelegt wird.

e) Sie bestimmt die vorräthigen Gelder zur Activ-Capital-
Anlage nach Maasgabe der von der Beurbarungs-Commission
aufgestellten Norm.

f) Sie beaufsichtigt die Beamten in dienstlicher Beziehung
und bestimmt denselben widerrufliche Gehaltszulagen nach
eigenem Ermessen.


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