Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0132
hat deshalb, solange sie besteht, den doppelten Zweck zu erfüllen,
nicht bloß ausschließlich eine Sparkasse zu sein, sondern auch, soweit
es unbeschadet des Sparkassenzweckes erreichbar ist, den be
währten Zwecken des Beurbarungsfondes zu dienen."

Die Freiburger Eigenart wurde dann schließlich auch von
staatlicher Seite anerkannt, und in der neugefaßten Satzung vom
29. Juli 1882 hieß es:

㤠1. Natur und Zweck.
Die städtische Sparkasse ist unbeschadet ihrer gesetzlichen Eigenschaft
als öffentlicher Anstalt mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit
eine Zweiganstalt der städtischen Beurbarung..."
Ende der Bindung j)je Bindung der Sparkasse an die Beurbarung blieb bis ins 20.
an die Beurbarung Jahrhundert erhalten und endete erst, als das badische Sparkassen

gesetz vom 28. Juni 1923 eine neue Satzung erforderte. Sie trat am
1.10. 1924 in Kraft und nannte erstmals nur noch die Stadt Frei
bürg als Gewährsträgerin.

Eine Kommission von sechs angesehenen
Bürgern

Verwaltung und
Geschäftsführung

Dienstaufsicht

Wuchs die Sparkasse auch mit ihren Einlagen in den sechziger
Jahren über die Millionengrenze hinaus, so blieb doch ein Bereich
der Betriebsorganisation bis ins 20. Jahrhundert praktisch unver
ändert, die Unternehmensführung. Die Satzung von 1826 hatte die
„Sparkassen-Kommission" mit der gesamten „Verwaltung der
Sparkasse" betraut. Darunter verstand man zunächst vor allem die
Aufgaben der Kontrolle, Bücher- und Rechnungsprüfung, Kassensturz
usw. 1844 mußte man einen Schritt weiter gehen, und die
Satzung wies der Kommission nun auch die „Anlagepolitik" zu:

„Sie bestimmt die vorräthigen Gelder zur Activ-Capital-Anlage
nach Maasgabe der von der Beurbarungs-Commission aufge
stellten Norm."11

Obendrein kam die Dienstaufsicht über die Beamten hinzu und
die Befugnis, deren Bezüge durch Zulagen „nach eigenem Er
messen" zu erhöhen. Die Kommission hatte sich also spätestens am

128


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1977/0132