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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0009
gens.10 Kirchgässner nennt als Normaltarif in Konstanz 0,28 Prozent für Fahrhabe
, 0,14 Prozent für liegende Habe11; für Eßlingen und Rottweil im 15. Jahrhundert
nennt er 0,4 Prozent12; in Schwäbisch-Hall sei der Steuersatz für liegende
und fahrende Habe gleich gewesen13. Kirchgässner zitiert eine Mitteilung des
Konstanzer Rats an Freiburg um 1430: Item wer nut hat, git 3 oder 4 ß d. Item
wer nach dem allmüsen gat, git och 2 oder 3 ß dn, nach dem er ain man ist.u Kirchgässner
läßt es offen, ob der Konstanzer Rat wirklich so verfahren ist; erst recht
muß offenbleiben, ob Freiburg sich diese Norm zueigen gemacht hat und in den
folgenden Jahrhunderten danach verfahren ist. Wie die schon genannten und auch
andere Untersuchungen15 zeigen, ist damit zu rechnen, daß der Tarif über lange
Jahre konstant bleiben konnte, daß er aber auch von einem Jahr zum anderen geändert
wurde - je nach den Belastungen, die durch Krieg o. ä, auf die Stadt zukamen
.

Da genauere und umfassende Angaben über den Freiburger Steuersatz mir bislang
nicht vorliegen, sind einzelne Hinweise in den hier untersuchten Heften und
Büchern sowie auf eingelegten Zetteln umso wertvoller.

Entscheidend für die Bemessung des Gewerfts war grundsätzlich das Vermögen.
Klöster, Adlige und Satzbürger handelten mit dem Rat der Stadt eine Pauschalsumme
aus; vberkomen, übereinkommen wird oft ausdrücklich vermerkt. So heißt
es z. B. in Nr. 19/1523: Dise nachgenannten priester hand sich vertragen für
gwerfft wacht hut vnd fronen für sy vnd Ire Dienst. Der Steuersatz wurde auch
dann ausgehandelt, wenn neu hinzugezogene Bürger die Steuer nur für einen Teil
des Jahres zu entrichten hatten. So wird 1482 einmal 6 ß für Weinzoll und Gewerf
t für ein halbes Jahr gefordert; blibt er dornach hie, so sol er von nuwen dingen
überkommen. Die Stadt behielt sich gelegentlich eine spätere Erhöhung vor,
wie ein Zettel in Nr. 13/1501 deutlich macht: Jerg meyer sol hinfur geben 8 ß für
gwerfft vnd 4 ß für wachen vnd hüten. Wurd eß aber herter mit der wacht, dann
eß yetz ist, so sol er auch mehr geben für wachen vnd hüten. - Wie gelegentliche
Randbemerkungen zeigen, verlangte man auch in Freiburg unter Eid Angaben zur
Vermögenshöhe.

Veränderungen im Vermögen und Steuermoral

Obwohl das Gewerft sich grundsätzlich an der Höhe des Vermögens orientierte,
wurden - soweit ich sehe - Verluste bzw. Verminderungen des Vermögens nicht
unmittelbar, d. h. in Form einer Verminderung der laufenden Steuerschuld berücksichtigt
. Anders verhielt man sich bei Vermögenszunahmen: Neben dem Eintrag
des Hans Wernher Müderer, der auf 8 ß lautet, findet sich die Randbemerkung zu
wenig, hat geerbt (Nr. 68/1585). Im darauf folgenden Jahr wird der zunächst
wieder verzeichnete Betrag von 8 ß durchgestrichen und darüber 15 ß geschrieben.16

Es kann aber auch vorkommen, daß eine Erbschaft in Vergessenheit gerät. In
Nr. 70/1585 wird zu einem Mitglied der Gerberzunft, Georg Wydemeier, 10 ß
notiert. Dann heißt es Nota, hat geerbt, ist vergessen worden. Im darauf folgen-

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