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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0013
ihnen nahegelegt, bei der Stadt eine Einlage zu deponieren, deren Zinsertrag der
Steuerschuld entsprach. Gegebenenfalls verschaffte sich die Stadt auch gegen den
Willen des Darlehensgebers eine solche Einlage: Die Johanniter kauften sich 1384
mit 1000 fl auf 18 Jahre vom Satzgeld los; danach sollte das Kapital zurückgezahlt
werden, wornach die Stadt wieder Steuer und Abgaben auf sie, wie auf andere
Bürger legen möge.23 Nach Ausweis der Steuerbücher hat die Stadt diese
Summe bis 1481 nicht zurückgezahlt, auch nicht bis 1618. Es ehrt die Stadt und
spricht für ihre Vertragstreue, daß sie noch in den Nöten des Dreißigjährigen Krieges
die Steuerbefreiung der Johanniter anerkennt.

St. Katharina und die Deutschherren haben ihre Steuer - offensichtlich durch
eine einmalige Zahlung - abgekauft. Wie man sich das im einzelnen vorzustellen
hat, wird an einem Nachtrag zu St. Clara 1484 deutlich: Von der frencklin gut, so
Inen von frencklis dochter zugestanden ist sind 6 ß Steuer fällig. Diese 6 ß wurden
mit 6 lb Kapital abgelöst, d. h. mit dem 20fachen der Jahressteuer. Offensichtlich
konnten die Klöster im Falle von Erbgut, das ihnen oder einem ihrer Mitglieder
zufiel, wählen: Entweder sie zahlten jährlich eine geringe Summe Gewerft (z. B.
2 ß für 100 fl; 1502 St. Agnes), oder sie lösten diese Verpflichtung durch eine einmalige
Zahlung ab, offensichtlich meist 5 Prozent des Wertes der Erbmasse. So
heißt es etwa ausdrücklich in Nr. 91/1606, daß die Prediger Abzug erlegen sollen
wegen einer Summe, die einer ihrer verstorbenen Conventualen geerbt hat, und
zwar 2 fl 3 ß 1V2 d von 45 f 1 (= 5 %>) oder aber solche in die Steuer vnd schaczung
angelegt vnd gesteigeret werden.21 Die Erbschaftsteuer - wenn man so die mit
Abzug25 bezeichnete Summe nennen darf - wurde erst dann fällig, wenn das Gut
von dem bis dahin Nutzungsberechtigten definitiv an die Gemeinschaft fiel. So
liegt in Nr. 91/1606 ein Zettel:

Nota

Es hat weylandt Her Hans Jacob Graff selig seinem Sohn, so Im Augustiner
Closter 100 fl baren gelts legiertt. Dauon so [II] er sein Lebenlang die 5 fl gelts zins
die Nuzung haben. Und nach seinem Absterben die 100 fl demGotßhus verpleiben.
Dauon sollen sie alßdan dem gmeinen gutt 5 fl Abzug erlegen oder solche versteuern
vnd verSchätzungen. Actum 20 dme [decembrisj 1593.

Hier hatte also ein Klosterinsasse auf Lebenszeit die Nutzung eines Kapitals,
das mit dem Tod an den Konvent fiel. Aus dem Zusammenhang geht nicht hervor,
ob dem Sohn des Hans Jacob Graff vielleicht ein Platz im Kloster eingekauft worden
war. Immerhin ähnelt diese Art der Kapitalanlage und Versorgung dem Leib-
geding; nur daß bei diesem das Kapital sofort und definitiv an den Schuldner der
Leibrente fällt.

Während die meisten Klöster nur dann ein höheres Gewerft zu entrichten haben
, wenn sie weitere Vermögensteile erwerben, wird bei den Augustinern mehrfach
betont (z. B. 1484) dazu Stur vnd winzol von denen persone so sy vffnemen.
Möglicherweise handelte es sich hier um eine ähnliche Regelung wie im Falle von
Tischgängern, Studenten etwa, die am Tisch von Professoren beköstigt wurden.26

Zwar bleibt die Höhe des Gewerfts der Klöster meist jahrzehntelang konstant,
doch begegnen gelegentlich charakteristische Beispiele für eine Neubewertung. Genannt
sei St. Blasien, das seit 1481 1 lb Satzgeld27 zahlt, 1492 von Zahlungen bell

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