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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0015
versität in der Stadt lebten, sich mit den Interessen der Stadt identifizierten, hier
ihr Geld ausgaben. Die Satzbürger ihrerseits legten Wert darauf, in den Genuß
von Schutz und Annehmlichkeiten der Stadt zu kommen - auch die, die gewöhnlich
außerhalb der Stadt lebten, aber in ihr begütert waren: Dise haben huser in
der statt vnd sitzen vsserhalb, dauon sollen sy sturen vnd für hüt vnd wacht geben
(z. B. Nr. 19/1523).30

Die Interessen von Stadt und Satzbürgern wurden in Verträgen zum Ausgleich
gebracht (Satzbriefe), die eine Fülle möglicher Rechte, Privilegien, Pflichten, Situationen
vorsehen. Gelegentlich genügt schon die bescheidene Summe von 30 ß als
Satzgeld und zur Pauschalierung verschiedener Abgaben (Weinzoll, Fronen, Hüten
, Wachen). In einem Fall wird ausdrücklich festgestellt, daß das Satzgeld auch
von bürgerlichen, oft als lästig empfundenen Pflichten entbindet (1486): Dann das
man Im zügeseit hat, in nit mit der zunfft mit gericht vnd Rat wider sinen willen
nit zu beschweren. Wesentlich ungünstiger sieht ein Vertrag etwa hundert Jahre
später aus: Peter Rickenbach ist uberkomen vmb 2 Ib d Satz vnd sol sust winzol
geben, wachen, hätten, fronen, reißen vnd andner dingen gewertig sin vnd ob er
ervordert wird zü Rat oder gricht, will er willig sin. Aus dieser Gegenüberstellung
darf man indessen nicht schließen, daß sich die Situation der Satzbürger gegenüber
der Stadt in der Zwischenzeit grundsätzlich verschlechtert hätte, denn 1481 hatte
sich ein Wilhelm Lup verpflichtet, 1 lb Satzgeld zu zahlen vnd sol darzü winzol
geben, liebe vnd leid liden, wie ein ander burger zü friburg. Insgesamt wird immer
wieder präzisiert, welche Rechte mit dem Satzgeld verbunden sind (z.B.Befreiung
von Korn- und Weinzoll) und von welchen Pflichten der Satzbürger befreit sein
soll (z. B. Wachen, Reisen). Die einzelnen Elemente finden sich in unterschiedlicher
Zusammensetzung in den Verträgen. Besondere Klauseln regeln den Fall gelegentlicher
Abwesenheit oder endgültigen Zuzugs nach Freiburg.

Zünftige

Die Masse der Vermögenssteuer wird von der großen Zahl der in Zünften Organisierten
aufgebracht. Erhebliche Vermögensunterschiede gab es nach Ausweis
der Steuerbücher nicht nur innerhalb der einzelnen Zünfte, sondern auch zwischen
den Zünften: Die Krämerzunft lag mit dem durchschnittlichen Steuersatz weit
über dem Durchschnitt, die Zunft der Rebleute mindestens ebensoviel darunter.
Daß man von der gelegentlich angegebenen Berufsbezeichnung nur mit Vorsicht
auf die Vermögenslage schließen darf, wird immer wieder deutlich: Ein Conratt
Blessinger aus der Zunft der Rebleute ist kie hirtt, Kuhhirte, und wird mit 8 ß veranlagt
(Nr. 32/1546); der niedrigste Steuersatz betrug in dieser Zeit — vom Vermögen
unabhängig — 6 ß.

Eine Bemerkung in den Ratsprotokollen wird man so deuten dürfen, daß die
Mindeststeuer 1540 von 4 ß auf 6 ß heraufgesetzt wurde.31 Infolgedessen wird das
Gewerft für zahlreiche Zünftige den Charakter einer äußerst drückenden Kopfsteuer
gehabt haben.32 In der Gruppe dieser Einwohner begegnen auch besonders
häufig Hinweise darauf, daß ein Zahlungsaufschub vereinbart werden mußte.
Einem Hannß Scheiblin wird für seine Schuld von 6 ß eingeräumt hat zil bis oste-

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