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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0042
Kopfsteuer

Vermögenssteuer

Juden

I

II

III

IV

V

VI

24 Pers.
ab 15
Jahren zubei
500 Gld.
Vermögen

bei
1000 Gld.
Vermögen

über
1000 Gld.
Vermögen

Fürsten
und
Adel



sammen
1 Gld.

oder oder
25 Gld. 50 Gld.
jährl. Rente jährl. Rente







= pro
Person
V24 Gld.

V2 Gld.

1 Gld.

„sovil sein
andacht
ist"

„nach
irem
stand"

a) jedermann
ohne Rücksicht
auf das
Alter 1 Gld.

b) Vermögenssteuer
„nach
vermögen
und gelegen-
heit"

Landeshilfen ausgeschrieben. Danach wurde jeder Wert in der Höhe von 100 Gld.
an beweglichem und unbeweglichem Gut mit V2 Gld. veranlagt. Dienstpersonal
mit einem Jahreseinkommen von 1 guten Schock Groschen waren entsprechend zu
veranschlagen.4 In Pommern wurde 1496 eine Sonderabgabe zu Kaiser Maximilians
Krönung erhoben. Hier wurden je 12 Scheffel (drömt) Weizen, Roggen und Gerste
mit 1 Gld., 12 Scheffel Hafer mit V2 Gulden besteuert.5

Insgesamt bedeutet die Pfennigordnung von 1495 gegenüber den früheren Entwürfen
einen wesentlichen Fortschritt hinsichtlich größerer Gleichmäßigkeit und
Steuergerechtigkeit,6 wurden doch geistliche wie weltliche Personen gleich welchen
Standes unterschiedslos zu den gleichen Steuersätzen veranschlagt, wenn man von
den Juden absieht. Dies war nicht zuletzt den Reichsstädten zu verdanken, die gegen
die Fürsten, wenigstens diese minimale Staffelung der Vermögenssteuer durchgesetzt
hatten.7 Vergleicht man indes die neue Reichssteuer mit den städtischen
und landesherrlichen Steuerordnungen, war sie durch das Fehlen von feineren Abstufungen
sowohl im Bereich der Kopf- wie der Vermögenssteuer und der nicht
vorgesehenen Befreiung der ganz Armen,8 relativ ungerecht. Für die Bevölkerung
wurde der Gemeine Pfennig trotz seiner geringen Höhe als große Belastung empfunden
, weil er eine zusätzliche Steuer zu den ganzen bisherigen Abgaben war.

Auch in anderen Punkten sollten sich die Reichsstände mit ihrem Entwurf gegen
den König durchsetzen. Bewußt wurde von ihnen dem König die freie Verfügung
über die Gelder vorenthalten, und der jährliche Reichstag mit der Aufgabe
betraut, über die Verwendung zu beschließen. Damit sicherten sich die Stände das
Mitspracherecht und die Möglichkeit, jederzeit über die Bewilligung auf den König
erneut Druck ausüben zu können. Den ireichsständischen Interessen entsprach

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