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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0043
auch die Bestimmung, daß die Erträge des Gemeinen Pfennigs nicht nur zur Sicherung
des Reiches gegen äußere Bedrohung, wie es Maximilian wollte, sondern auch
im gleichen Maße zur Friedenssicherung im Innern verwendet werden sollten, u. a.
zur Bezahlung des Reichskammergerichts. Mit der Zustimmung zur Pfennig-Ordnung
waren die Fürsten und Herren9 lediglich für sich feste Verpflichtungen eingegangen
, soweit diese aus ihren eigenen Einkünften aus Kammergut, Domänen, Regalien
und Zöllen kamen. Sollten aber, wie im vorliegenden Fall, alle ihre Untertanen
herangezogen werden, mußten die Landstände befragt werden. Die Pfennig-
Ordnung von 1495 übergeht bewußt oder unbewußt - dies ist nicht eindeutig zu
entscheiden - die Beteiligung der Landstände an der Erhebung des Reichspfennigs,
während die Türkensteuergesetze von 1512, 1542 und 1544 ausdrücklich deren Beteiligung
vorsahen.10 Warum wurden auf der Reichsebene die Landstände als territoriale
Verfassungsorgane nicht zur Kenntnis genommen? War es der König, der
in ihnen ein unerwünschtes Vorbild für die Mitwirkung der Reichsstände sah?
Oder erachteten die Fürsten und Herren die Einbeziehung der Landstände nicht
für notwendig? Oder trifft Wiesfleckers Ansicht zu, wonach die Fürsten „ihrer
eigenen Landstände nicht sicher waren?" 11 Die Ordnung läßt es offen, ob zur Erhebung
der neuen Reichssteuer in den Territorien die Zustimmung der Landstände
erforderlich war. Gelöst werden konnte diese Frage nicht auf Reichsebene durch
einen Reichstagsbeschluß, sondern nur im Zusammenspiel bzw. in der Auseinandersetzung
zwischen Territorialherren und Landständen.12 Wie die Erhebungspraxis
zeigt, wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet.

Der ständische Charakter der Pfennig-Ordnung wird auch in § 5 mit den Durchführungsbestimmungen
deutlich. Dort heißt es nach allgemeiner Annahme,13 die
Erhebung der neuen Reichssteuer habe bei den Laien im ganzen Reich durch die
pfarrer zu geschehen, dem die Landesherren eigene Kommissare beiordnen sollten
.14 Sieht man sich jedoch die überlieferten handschriftlichen Kopien und die
Drucke der Pfennigordnung durch, stellt man schnell einen sinnentscheidenden
Unterschied fest. Denn ein Überlieferungsstrang bietet statt pfarrer das Wort
p f a r r e n.15 Diese inhaltlich bedeutsame Textabweichung ist für die Bewertung
des Gemeinen Pfennigs nicht unwesentlich. So hat noch Wiesflecker gefolgert, die
Landesherren hätten sich geweigert „ihre Länderbehörden mit der Steuererhebung
zu betrauen", weil sie den Landständen mißtraut hätten. Deswegen sei die kirchliche
Administration damit betraut worden. Der tatsächlichen Durchführung entspricht
mehr jedoch die Textfassung, die p f a r r e n bietet.

Nach allen bisher bekannt gewordenen Quellen haben die landesherrlichen Beamten
in den weltlichen Territorien den Reichspfennig eingezogen und über ihre
Herrn an die Reichsschatzmeister bzw. an den König direkt abgeführt. Auch ein
anderer Grund spricht dafür, daß der ursprüngliche Text pfarren bot. Die Pfennig
-Ordnung ist bisher übereinstimmend und zutreffend als ein von den reichsständischen
Interessen geprägter Abschied eingeschätzt worden. Danach ist kaum anzunehmen
, daß ein Fürst oder Herr bereit war, den pfarrern, die gerade hinsichtlich
der Landessteuern Schwierigkeiten machten und sich auch sonst unter Berufung
auf die privilegii fori zu entziehen suchten, eine der wichtigsten obrigkeitlichen
Befugnisse zu überlassen. Für die Landesherren stand zwar finanziell direkt

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