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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0044
nichts auf dem Spiel, aber für die Zukunft wäre ein Präzedenzfall geschaffen worden
, der dem Reich erlaubt hätte, im Zusammenspiel mit den Bischöfen über die
landesherrliche Gewalt hinweg, sich direkt mit den Untertanen in Verbindung zu
setzen. Es ist kaum anzunehmen, daß die Fürsten diese Gefahr nicht erkannt
hätten.16

Die Durchführung in Sachsen, Bayern und in den habsburgischen Vorlanden17
zeigt außerdem, daß die Landstände z. T. argwöhnisch über ihr Steuerrecht wachten
und auch hinsichtlich der neuen Reichssteuer ein Mitspracherecht durchsetzten.
Die Reichsstädte hatten in Worms nur unter der Bedingung in die Ordnung eingewilligt
, daß die Erhebung dem Rat der jeweiligen Stadt allein überlassen bleibe.18
Schon deswegen war eine Erhebung des Reichspfennigs durch die Pfarrer utopisch.

Noch ein drittes Argument spricht gegen die Annahme von pfarrer und für
pfarren. Bei genauem Durchlesen des § 5 besteht ein unauflöslicher Widerspruch
zwischen dem ersten Halbsatz, worin den pfarrern die Erhebung übertragen wird
und den darin folgenden Anweisungen, wonach jeder Landesherr bei seinen Untertanen
durch redliche personen, dartzu verordnet . . . im Beywesen des Pfarrers
die Erhebung durchführen lassen solle.

Nimmt man statt dessen pfarren an löst sich der Widerspruch auf, und darüber
hinaus enthält die Pfennig-Ordnung eine Festlegung des jeweiligen Steuerbezirkes
, die sonst fehlen würde. Festlegung der Pfarrei als Steuerbezirk bot sich schon
deswegen an, weil sie im Gegensatz zu den unterschiedlichsten Untergliederungen
der einzelnen Territorien, im ganzen Reich als eindeutig definierte und geographisch
abgegrenzte Verwaltungseinheit zutraf.

Aber noch in einer anderen Hinsicht führten die unklaren Formulierungen in
der Pfennig-Ordnung bei der praktischen Durchführung zu ernsthaften Schwierigkeiten
. Denn die Wormser Ordnung regelt nirgends eindeutig, wer für die eigentliche
Durchführung verantwortlich war, und aufgrund welcher obrigkeitlicher
Rechtstitel man die Untertanen zur Anlage heranziehen konnte. Während dies
beim Klerus eindeutig geregelt war und nach § 7 der jeweilige Bischof hierfür verantwortlich
zeichnete, heißt es für die weltlichen Stände lediglich: . . . Maximilian
. . . jeder Churfürst, Fürst, geistlich und weltlich, Prelat, Grave, Edelman, Comun
und ander auf ihren Costen . . . bey den Unsern und der iren ... hätten durch Kommissare
die Reichssteuer erheben zu lassen. Das sog. Buch der Gebrechen der Reichsschatzmeister
zeigt, daß überall dort, wo komplizierte Herrschaftsverhältnisse bestanden
, vor allem grund- und leibherrliche Rechte in anderen Händen lagen als die
Gerichtsherrschaft, es zu schweren Auseinandersetzungen über das Besteuerungsrecht
kommen konnte. Sieht man die von den Reichsschatzmeistern erfaßten Klagen
durch, stellt man fest, daß selbst mit recht schwachen Rechtstiteln, wie dem der
Leibherrschaft der obrigkeit™ das Kollektionsrecht bestritten wurde. So hat der
reichsritterschaftliche Adel für sich und seine eygen leudt in den gerichten der
Reichsstadt Wangen die Reichssteuer verweigert.20 Die Stadt Ulm konnte sich nicht
gegen die Leibeigenen der Herren von Pachberg und der Herzöge von Bayern
durchsetzen, obwohl Gerichtsbarkeit und Grundherrschaft in ihren Händen lag.21
Selbst gegen kleinere Herrschaften wie Klöster mußten die Reichsstädte in ihren
Ansprüchen zurückstecken. So hat der Hofmeister des Klosters Weingarten in

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