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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0055
hoerent, witter antwort beraten19, hätten. Am 19. November unterrichtete der Rat
die Stadt Freiburg von den Vorgängen und teilte ihm mit, daß Hans Vogt auch
Freiburg und andern rittern mit solieben ervordung aufsuchen wolle.79 Vier Tage
später, am 23. November, erschien Hans Vogt in Freiburg mit der bereits bekannten
Forderung. Der Freiburger Rat verwies den Boten ebenfalls auf den früher
von den Breisgauer Ständen gemeinsam erteilten Bescheid. Vogt weigerte sich dies
als Antwort anzunehmen und forderte seinerseits die Stadt als hopt diser Landschaft
auf, sich gehorsam zu verhalten, damit sie nicht die landesherrliche Ungnade
treffe.

Bereits am 12. August hatte der Graf Konrad von Tübingen in Freiburg in derselben
Sache nachgefragt, ob der Rat hierin etwaß witters und besser zu handeln
oder rauten wüßte oder ob sydher anders und merers fürkomen were.m

Schließlich konnte sich auch der Breisgau und die mit ihm befreundeten Städte
nicht mehr länger der Forderung nach dem Pfennig entziehen.81 Am 10. März 1497
versammelten sich die Prälaten, Ritter und Städte der rechtsrheinischen Landschaften
in Freiburg, um sich hinsichtlich der Reichssteuer untereinander abzustimmen.
Man kam dort überein, daß man sich dem König in dieser Sache nicht länger widersetzen
könne und man nun die Schätzung durchführen müsse. Zugleich verabredeten
die Stände, daß die Gelder nicht von jedem einzelnen Herrn bzw. Stadt gesondert
, sondern gemeinsam als Landschaft dem König übergeben werden sollten. Damit
wollten die Stände ihre korporative Zusammengehörigkeit unterstreichen, aber
auch verhindern, daß die landesherrliche Regierung eines ihrer schwächeren Mitglieder
wegen des Widerstandes in dieser Sache zur Rechenschaft zog.

Die dort versammelten Landstände erließen auf ihrem Tag in Freiburg einen
gemeinsamen schriftlichen Abschied, der genaue Durchführungsbestimmungen
enthielt. Diese widersprachen in Einzelheiten der Wormser Pfennig-Ordnung.82
So sollte für die Erhebung allein der jeweilige Gerichtsherr83 zuständig sein, ungeachtet
der Tatsache, daß eine Reihe von Hintersassen, die anderen Herren verpflichtet
waren, bereits ihrem Leib- und Grundherren die Zahlung zugesagt hatten
. Zur Beruhigung der Grundherren wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich
festgestellt die Erhebung des Pfennigs soll yederman an sein oberkreit und
rechten gantz on schad sein.M Mit anderen Worten, die Stände wiesen bereits im
voraus irgendwie geartete obrigkeitliche Ansprüche, die aus dem Umstand, daß
ein Gerichtsherr den Reichspfennig erhoben hatte, abgeleitet werden könnten, als
ungerechtfertigt zurück. Die Tatache eines solchen Beschlusses zeigt einmal mehr,
daß offensichtlich einzelne Herrschaften in einem sehr labilen Rechtszustand
schwebten und nun eine Schwächung ihrer Obrigkeit zu Gunsten des zuständigen
Gerichtsherrn befürchten mußten.85 In ihrem Abschied legte die Versammlung
außerdem die nicht eindeutige Pfennig-Ordnung zu Gunsten ihrer Untertanen aus.
Bei Ehepaaren, bei denen ein Partner die Vermögenssteuer entrichten mußte, wurde
der andere von der Kopfsteuer befreit.

Schließlich wurde noch eine Regelung über die Kosten für die Steuerkommissare
und die dazu erforderlichen Schreiber getroffen. Man kam überein, bei der Kopfsteuer
, die den 24. Teil eines Guldens betrug, einen ganzen Basler Plappert zu erheben
. Der zuviel erhobene Heller sollte den Kommissaren und Schreibern im Lande

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