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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0058
es unsicher, ob es sich nicht in Einzelfällen um ältere Studenten handelt, die eine
Art wirtschaftliche Oberaufsicht führten.

Von den Studenten und Bediensteten wurde ausnahmslos Kopfsteuer entrichtet,
während die Professoren zwischen V2 und 1 Gld. Vermögenssteuer bezahlten."
Nach Schaub kam die Universität auf eine Gesamtsumme von 13 Gld. 13 lib.
1372ß8d.100

Das Register für das Landkapitel Freiburg führt insgesamt 66 Geistliche und
5 Klöster auf. Von den Klerikern haben 11 Personen 1 Gld., 37 Geistliche V2 Gld.,
einer 7V2 Sch. gezahlt und die übrigen nur die Kopfsteuer entrichtet. Danach befand
sich die Mehrzahl der Geistlichen in guten Einkommensverhältnissen. Vergleicht
man dies mit den Angaben des Bistums Worms, so zeigt sich hier eine weitgehende
Übereinstimmung.101

Die Vorgänge um den Gemeinen Pfennig in den vordren landen stellt einen
Teil der Auseinandersetzungen zwischen dem habsburgischen Landesherrn und
Landständen um die Rechte der Beteiligung an der landesherrlichen Finanzverwaltung
und der Periodizität dar. Die Mißwirtschaft und die drohenden Bankrotte
hatten den habsburgischen Landesherrn dazu gezwungen, auf den Landtagen
in Meran (1487) und Innsbruck (1489) einen Vertrag mit den Ständen zu
schließen. Damit waren die Landstände als verfassungsrechtlicher Faktor endgültig
anerkannt.102

Da für die letzten Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts die Landtagsprotokolle nicht
überliefert und auch sonst die Quellen sehr dürftig sind, kommt dem ausführlichen
Bericht des Freiburger Stadtschreibers Ulrich Zasius großes Gewicht zu. Am Einzelbeispiel
des Gemeinen Pfennigs wird deutlich, wie machtvoll die Stellung der
vorderösterreichischen Landstände hinsichtlich der Landsteuer und des Kriegsauf-
gebots war. Der Landesherr stand fast machtlos der Hinhaltetechnik seiner Landstände
gegenüber, wenn diese sich einig waren. Selbst die Androhung seiner fürstlichen
Ungnade ließ seinen Gegenpart ungerührt. Er konnte nicht einmal die einzelnen
Stände zwingen, ihre Boten mit volmechtig potschaft auszustatten.

Die Landstände ihrerseits wußten gut die politischen Möglichkeiten zu nutzen
und versuchten die Erfüllung von finanziellen Zugeständnissen von bestimmten
Forderungen abhängig zu machen. Wenn auch durch die Uneinigkeit zwischen den
Ständen der verschiedenen Herrschaften verhindert wurde, an die Erhebung des Gemeinen
Pfennigs bestimmte Bedingungen zu knüpfen, so konnte doch wenigstens
bekräftigt werden, daß landesherrliche Propositionen nur allen Landständen zusammen
vorgelegt werden durften. Andererseits boten die unterschiedliche Interessenlage
und die Herrschaftsstrukturen der einzelnen Landesteile dem Landesherrn
und seiner Regierung die Möglichkeit ihre finanziellen Interessen durchzusetzen.
Das beste Mittel die geschlossene Front der vereinigten Landstände aufzubrechen
war, wenn man versuchte, entweder mit den drei Ständen jeweils einzeln zu verhandeln
oder aber, wie im Fall des Reichspfennigs, die Stände der einzelnen Landschaften
gegeneinander auszuspielen. Das Nachgeben der Stände des Oberelsasses
und des Sundgaus sowie der vier Waldstädte zwangen schließlich auch den Breisgau
und Schwarzwald hinsichtlich des Gemeinen Pfennigs zum Einlenken.

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