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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0073
hauptung.42* Seine Ehefrau sei daher berechtigt gewesen, das Kloster zu verlassen.
Dies sei außerdem bereits vor der Zerstörung des Klosters geschehen. Sie sei deshalb
zunächst mit Claus Magnus ausRappoltsweiler zur Ehe und nach dessen Tode
zu einer zweiten Ehe mit dem Kläger befugt gewesen. Es sei allgemein bekannt,
daß Bürgermeister, Rat und die ganze Gemeinde von Breisach die Marienauer
Nonnen im Kirchenräuberkrieg von 1525 gefangengenommen hätten und die Privilegien
, Güter und Kirchengeräte widerrechtlich an sich genommen hätten. Das
Kloster habe man ohne jede Berechtigung abgebrochen. Daher sei nicht seine Ehefrau
, sondern die Stadt Breisach als im Bann befindlich anzusehen, denn sie hätte
die prelatin und eptissin mit irem convent mit Ungewe sehnen, vermaligierten hen-
den angegriffen, gefangen gehalten und nach zweien jaren pensiert. Das sei reine
Gewalt gewesen, denn der Bürgermeister Schreyr habe erklärt, die Breisacher wären
selbst Bapst und Keyser. Von sich aus hätten die Nonnen das Kloster nie aufgegeben
. Die Stadt erwiderte mit verdächtiger Ausführlichkeit. Sie wies darauf hin,
daß der erste Ehemann der Frau des Klägers noch während deren Klosteraufenthaltes
einen solichen Zugang tags und nachts gehept, daß menglich anders nit vermuten
mögen, das es ein ee sei. Auf den Vorwurf, die Nonnen seien gefangengenommen
worden und hätten sich nur unter Zwang zum Verlassen des Klosters
bereit gefunden, antwortete man mit dem Eingeständnis, es seien in dem peUri-
schen auffrur etliche bürger in das closter gelegt, damit sy Königlicher Mayestät
die statt Brisach erhalten möchten, wie sy dann auch mit der hillf Gottes gethon.
Der Anwalt der Breisacher in Innsbruck glaubte dem noch hinzufügen zu müssen
und on zweyvel, wo das closter Marienau in der statt Brisach gelegen, und meine
principaln dhein nachteyl und schaden daraus fürchten mögen, sie hetten das, wie
ander clöster, so uff den heutigen tag zur Brisach stend, drinnen man teglichen alle
gottesdienste verbringt, auch sten lassen. Angesichts der Lage in den übrigen Breisacher
Klöstern, in denen zu dieser Zeit nicht mehr als je ein Mönch anwesend war,
eine starke Übertreibung. Uber den Fortgang des sich längere Zeit hinschleppenden
Prozesses erfahren wir, daß der Abt des Klosters Lützel als Visitator von
Marienau 1540 ebenfalls Ansprüche auf das Erbe der ehemaligen Äbtissin erhob.43
Diese wurden anscheinend nach dem 10. Juni 1542 aufgrund einer Anordnung des
Ensisheimer Regiments gütlich verglichen.44 Auch die Witwe des inzwischen verstorbenen
Diepolt Walter ist 1543 durch Eingreifen der Herren von Rappoltstein
ebenfalls auf dem Vergleichswege zu einer teilweisen Erfüllung ihres Rechtes gelangt
.45 Sie erhielt 200 Gulden in bar und die Kleider der Verstorbenen. Dieser
Kompromiß beweist, daß auch die Breisacher ihres Anspruches nicht so sicher waren
. Angesichts des schleppenden Prozeßverlaufs, der hohen Kosten und der verschiedenen
Instanzen in Ensisheim und Innsbruck war dies im übrigen damals ein
häufig eingeschlagenes und schneller zu einem gewissen Erfolg führendes Verfahren
.

Für die hier interessierenden Zusammenhänge ist dies aber unerheblich, denn
die Ereignisse, die zur Klosteraufhebung in Breisach geführt haben, liegen jetzt
deutlicher zutage. Offenbar war die Ordnung in Marienau bereits vor dem Beginn
des Bauernkrieges stark gestört. Von den, wie man im Vergleich zu anderen
Frauenklöstern der Gegend annehmen darf, etwa 15 bis 20 Nonnen waren nur

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