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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1980/0042
coli abbatibus committitur. Es bestand demnach in Breisach bereits eine weibliche Kongregation, deren
Inspektion durchgeführt werden sollte. Diese Visitation fand 1266 statt, anscheinend ohne daß die form
liehe Aufnahme des Konventes in den Orden erfolgte. Das besagt freilich insofern nicht viel, als solche
Kongregationen vielfach der Zisterzienserregel folgten und sich den Visitationen durch Ordensangehörige
unterwarfen, ohne förmlich dem Orden anzugehören. Auffällig ist es ferner, daß nicht der als Diözesan-
bischof zuständige Bischof von Konstanz sondern der als Stadtherr interessierte Bischof von Basel den
Antrag an das Generalkapitel gestellt hatte. Sollte die förmliche Aufnahme Marienaus in den Zisterzienserorden
vielleicht daran gescheitert sein, daß der Diözesan seine Zustimmung zurückhielt? Das
Kloster wäre nämlich dann seiner Aufsicht und Jurisdiktion mindestens de jure entzogen gewesen. Vgl.
dazu Anm. 106. Vgl. ferner die ebenfalls sehr eigenartigen Vorgänge bei der Zuordnung des Nonnenklosters
Wonnental bei Kenzingen zum Zisterzienserorden. Hier setzten sich der Bischof von Straßburg
und die Herren von Osenberg für die Aufnahme in den Orden ein, obwohl der Platz des Klosters zur
Diözese Konstanz gehörte. Sollte auch hier der Widerstand des Konstanzer Bischofs gegen eine mit der
Aufnahme in den Zisterzienserorden verbundene Exemption aus seiner Diözesangewalt die offizielle Unterordnung
unter diesen Orden verhindert haben? Dazu H. Maurer, Zur Frühgeschichte des Zisterzienserinnen
Klosters Wonnental, Schau-ins Land Bd. 84/85, 1966/67, S. 284—288.

J. Clauss, Historisch topographisches Wörterbuch des Elsaß, 1895, S. 672; Barth (wie Anm. 2) S. 89
Anm.35. Zu der komplizierten Entstehungsgeschichte dieses Konvents Sabournin de Nanton, Notice
historique sur le monastere de Michelfeld, Revue d'Alsace, 1860, S. 252 f., auf den die Annahme von
der Gründung dieses Klosters durch Bischof Bertold II. von Basel zurückzugehen scheint. Ferner Anaglia,
Le grand St. Bernard et Ferrette, JbSundgauV 1957, S. 116—118. Demnach entsandte vor 1250 das
Hospiz auf dem Großen Sankt Bernhard den Kanoniker Albert nach Basel, der hier 1250 die Gebäude
des nicht recht florierenden Konvents der Minderbrüder vor dem Spalentor erwarb, um dort eine Nieder
lassung zu errichten. Weil er Zisterzienser angeblich an seinem Bischofssitz haben wollte, soll d^nn
Bischof Bertold II. den Kanoniker unter Druck zu einem Tausch gegen die Pfarrkirche in Pfirt veranlaßt
haben. Dann soll Bertold Nonnen aus Tänikon (Kt. Thurgau, Diözese Konstanz!) hierher geholt haben
und den Konvent aus der Stadt heraus nach Michelfelden verlegt haben. Dem widerspricht, daß Meisterin
und Schwestern in Tänikon erst 1255 September 1 aufgrund des Mandats eines päpstlichen Legaten von
Bischof Eberhard von Konstanz gestattet wurde, sich dem Zisterzienserorden zu inkorporieren, (ReggBff
Konst Bd. 1, S. 216 Nr. 1893). Noch 1263 bat der Bischof Papst Urban IV., diese Inkorporation zu bestätigen
. (Ebd. S. 236 Nr. 2075) Gründer dieses Klosters waren im übrigen die Ministerialen des Klosters
St. Gallen, Eberhard von Bichelsee und sein Sohn.

Aus der Anm. 109 ergibt sich, daß aus Tänikon, also 1255, noch keine Zisterzienserinnen nach Michel
felden gekommen sein können. Daraus folgert weiter, daß 1255 auch Marienau nicht von Nonnen aus
Michelfelden besetzt worden sein kann, wie Barth (Anm. 2 S. 89 Anm. 39) annimmt.
Haselier (wie Anm. 2) S. 109.

Z. flgd. grundlegend H. Grundmann (wie Anm. 1); M. Kuhn Rehfus (wie Anm. 105) S. 126 „Der Generalkapitelsbeschluß
von 1228 hatte den Frauenkonventen lediglich die Aufnahme und Betreuung durch
den Orden versagt, nicht aber die Annahme und Befolgung der Zisterzienserkonstitutionen, die ihnen viel
mehr zugebilligt wurde. Daher entstand von diesem Zeitpunkt an eine große Anzahl von Frauenklöstern,
die zwar nach den Vorschriften des Zisterzienserordens lebten, ihm rechtlich aber nicht angehörten. Ihre
Zahl, obwohl bisher noch nicht exakt feststellbar, überstieg die der inkorporierten Frauenzisterzen um
ein Mehrfaches". Im übrigen hatte das Generalkapitel im Jahre 1244 beschlossen, daß vor der Aufnahme
eines Konventes in den Orcien der Diözesanbischof auf seine Ordinariatsrechte verzichten müsse. Infolgedessen
leisteten jetzt die Bischöfe Widerstand gegen die Herauslösung der Frauengemeinschaften aus dem
Diözesanverband (Grundmann, wie Anm. 1 S. 239). Da die Zisterzienser sich ohnedies gegen die Auf
nähme zu vieler weiblichen Kongregationen immer mehr sperrten, und da die Bettelorden hinsichtlich der
Forderungen nach Exemption von der Diözesanhoheit nicht so konsequente Vorschriften besaßen, führen
die Bischöfe nunmehr diesen Orden die sich bildenden Frauenkonvente meist zu. Auch Bischof Eberhard II.
von Konstanz, der zur Zeit der vermuteten Entstehung Marienaus den Bischofsstuhl innehatte, hat während
seines Episkopats siebenmal die Augustiner-Regel, die mit bestimmten Zusätzen den Dominikanern
als Basis diente, für Konvente bestimmt. Die Zisterzienserregel und Inkorporation in diesen Orden ge
währte er nur zweimal, nämlich im Falle von Tänikon, wo ein päpstlicher Legat dies verlangt hatte, und
für Steina (In der Au, Kt. Schwyz) weil der Graf von Burgund und der Herr von Salins darum gebeten
hatten 1267 März 19 (ReggBfrKonst Bd. 1 S. 246 Nr. 2156; 1255 April 7 S. 215 Nr. 1883, Canivez, wie
Anm. 103, Bd. 3 S. 16). Auch er mußte mehrfach disziplinarisch bei weiblichen Kongregationen eingreifen,
z. B. 1264 auf päpstliches Mandat im Kloster Buchau (1264 August 24 ebd. S. 241 Nr. 2106). Dort war die
Zahl der Nonnen von früher 50 auf 4 und 4 Novizen zurückgegangen, que peccatis nimium laseive sunt.
Vgl. das Zitat aus Kuhn Rehfus Anm. 105; O. Doerr, Das Institut der Inclusen in Süddeutschland,
Beiträge zur Geschichte des alten Mönchtums und des Benediktinerordens Bd. 18, 1934; wir geben noch
einige Belege: MGH SS Bd. 17 S. 215. Annales majores Colmarienses zu 1288 Inclusae- de Kat2intbal in


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