Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
100: Register (1. - 100. Jg.).1981
Seite: 274
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1981/0290
Satzungen des „Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland e.V."

§ i

Der Verein führt den Namen Breisgau-Geschichtsverein Schauinsland e. V." (Bisheriger
Name: Breisgauverein Schauinsland, gegr. 1873).

Er ist eingetragener Verein mit dem Sitz in Freiburg i. Br. Der Verein steht unter dem Protektorat
des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg als der Hauptstadt des Breisgaus.

§2

Der Verein will die wissenschaftliche Erforschung und Darstellung der Geschichte des Breisgaus
fördern und den Sinn dafür bei der Bevölkerung wachhalten. Zu diesem Zwecke veranstaltet
er Vorträge und Ausspracheabende sowie Exkursionen und gibt eine Zeitschrift unter
dem Titel ,,Schauinsland44 heraus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

§3

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausschneiden oder bei der
Auflösung oder Aufhebung nicht mehr als etwa eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 5

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mitglied werden Einzelpersonen und Körperschaften durch schriftliche Anmeldung beim
Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe des Grundes abgelehnt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Ausschuß verliehen. Ehrenmitglieder haben Sitz und
Stimme, sind aber beitragsfrei.

§7

Der Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß.

§ 8

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Ausschuß

c) der Beirat und

d) der Vorstand

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