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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
100: Register (1. - 100. Jg.).1981
Seite: 275
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1981/0291
§9

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie nimmt den Geschäfts- und
Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entlastet den Vorstand und den Beirat und
bestimmt zwei Rechnungsprüfer für die Jahresrechnung.

Sie ist zuständig für Satzungsänderungen und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Sie wählt alle 3 Jahre den Vorstand, Beirat und Ausschuß neu. Wiederwahl ist zulässig.
Zur Mitgliederversammlung muß mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich
spätestens 2 Tage vorher beim Vorstand einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von 6 Mitgliedern des Ausschusses
oder von 20 % der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung binnen 3 Tagen
auf einen Tag der folgenden Woche schriftlich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für eine Vereinsauflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10

Der Ausschuß besteht aus 12 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und
dem Vorstand und Beirat. Er genehmigt das Jahresprogramm und den Etat. Er entscheidet
im Falle einer Berufung in zweiter und letzter Instanz über die vom Vorstand beschlossene
Ablehnung eines Aufnahmeantrages und über den vom Vorstand beschlossenen Ausschluß
eines Mitgliedes.

Die auswärtigen Gruppen des Vereins können zusätzlich je einen stimmberechtigten Vertreter
in den Ausschuß abordnen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.

Ist er nicht beschlußfähig, wird unter Angabe dieser Tatsache eine neue Sitzung mit derselben
Tagesordnung einberufen, der unter allen Umständen beschlußfähig ist.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, kann sich der Ausschuß durch Zuwahl für den
Rest der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit ergänzen.

Der Schriftleiter der Zeitschrift wird vom Ausschuß bestimmt und hat Stimmrecht im Ausschuß
.

Auf Verlangen von 6 Mitgliedern des Ausschusses muß eine Sitzung anberaumt werden.
Wer ein Jahr lang den Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt fernbleibt, scheidet aus dem
Ausschuß aus. Der Ausschuß kann Arbeitsausschüsse aus den Reihen der Mitglieder bilden,
in welchen Vorarbeit geleistet wird oder nur einen engeren Kreis interessierende Fragen bearbeitet
werden sollen.

§ 11

Der Beirat besteht aus dem Schriftführer und dem Rechner; er muß vom Vorstand mit
Stimmrecht zu allen Sitzungen hinzugezogen werden. Er hat wie der Vorstand Sitz und
Stimme im Ausschuß.

§ 12

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden als seinem
Stellvertreter. Der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende werden auf 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand sein Amt weiter.

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