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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 28
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0030
malen Kriterien die „Alte Handfeste" Konrads von Zähringen wiederhergestellt,
hat zusätzlich noch die weitere Entwicklung bzw. Überlieferung der Freiburger
Stadtrechte bis zum Rodel und der Tennenbacher Abschrift in sich schlüssig
nachgezeichnet. Mit seiner Veröffentlichung schien das dornige Problem dieses
Rechtes endlich gelöst zu sein.''7 Selbst die späteren Einwände seiner Kritiker8
richteten sich mit Ausnahme eines einzigen Punktes9 nicht gegen seinen rekonstruierten
Text, sondern nur gegen dessen Datierung auf 1120.

Schlesingers Arbeit hält einer Überprüfung weitgehend stand, seine Anmerkungen
sichern sie gegen fast alle erdenklichen Einwände ab: Aber ein gravierender
Schönheitsfehler bleibt: Er hat, wie wir weiter unten sehen werden, durch einen
seiner Grundsätze — alles aus dem ältesten Freiburger Recht auszuscheiden, was
nicht in mindestens einer Vergleichsquelle auch vorhanden ist — zwei Artikel
daraus verbannt, die mit größter Wahrscheinlichkeit hineingehören.

Was man nach dem heutigen Stand der Forschung über die Freiburger Gründungsurkunde
sagen kann, ist folgendes:

Bei der Rekonstruktion des Gründungsprivilegs muß man vom Tennenbacher
Text ausgehen. Dafür spricht schon die Bewertung des Tennenbacher Urbarschreibers
selbst, des späteren Abtes Zenlin: iura ab inicio civitatis exarata et
incepta a fundatore ac etiam confirmata in hunc modum..nennt er die verzeichneten
Sätze zu Beginn; nach dem Epilog heißt es: sed ex quo hic mentio
facta est de iure antiquo et rodulo fundacionis civitatis Friburg. Man kann hier
— mit Rudolf Schick10 — vermuten, ,,daß der auch juristisch gut gebildete Zenlin
beim Abschreiben (...) erkennt, daß er zwei verschiedenartige Stücke vor sich
hat": Nämlich einmal die iura ab inicio civitatis exarata = ius antiquus
(T 16—55)11 und die iura incepta a fundatore = rodulus fundacionis (T 1—15
mit Prolog und Epilog).12 Es ist also naheliegend, Bestandteile der Gründungsurkunde
im Tennenbacher Text zu suchen.

Auch die Abtrennung von T 1—15 als ältere Textstufe läßt sich leicht sichern:
Die Paragraphen T 16—49 erscheinen im Stadtrodel zwar in überarbeiteter Form,
aber immerhin noch als zusammengehöriger Block erkennbar. Von T 1—15 sind
darin nur unregelmäßige Einsprengsel erhalten; sie müssen also auf einem anderen
Blatt als T 16—49 aufgezeichnet gewesen sein. Dem Negativ-Beweis steht ein
positiver gegenüber: Als Kenzingen 1249 mit Freiburger Recht belehnt wird, stehen
nur die Artikel T 1—15 Pate.13 Existiert hat eine solche Artikelreihe schon
um 1178, denn das Dießenhofener Tochterrecht aus diesem Jahr kennt mindestens
die Sätze T 1—14, das Recht von Flumet14 enthält T 1—11. Neu ist allerdings
Schlesingers These, daß den beiden letztgenannten Städten bei der Übernahme
nicht schon ein einheitliches Dokument aus T 1—15 + Prolog und Epilog
vorlag, sondern nur die „Alte Handfeste" T 1—6 und einige lose angeheftete
Ergänzungsbestimmungen.

Die enge Zusammengehörigkeit der Artikel T 1—6 ist schon früh erkannt worden
.15 Hauptkriterium: In ihnen spricht der Stadtherr von sich selbst in erster
Person, in den späteren Artikeln verwendet er die dritte. T 7 ist eine strafrechtliche
Bestimmung — ein Indiz, daß hier die Reihe der Zusätze zum Gründungsdokument
beginnt, das nur Privilegien enthält.16 Schlesinger hat die Sonderstel-

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