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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 30
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0032
Mit T 1 hat Schlesinger überhaupt seine Schwierigkeiten. Der in Flumet „verrutschte
" Artikel ist in D ganz ausgelassen. Das ließe sich erklären, meint er,
,,denn der Herr von Kiburg könnte sich außerstande gesehen haben, solchen
Schutz zu realisieren," 19 und schließlich habe D auch auf andere Sätze aus
T 1—15 bewußt verzichtet.20 Auch für das Auftreten außerhalb der Reihe in Fl
findet er eine Begründung, nämlich: ,,daß der Schreiber der Vorlage von Fl, der
sich für seinen Paragraphen 2 fast wörtlich an den Prolog von AH (= Alte
Handfeste) gehalten hatte, nunmehr eine neue, in AH nicht enthaltene Strafbestimmung
für säumige Zinszahler einzufügen hatte und infolgedessen T 1 übersprang
; als er das bemerkte, fügte er den Paragraphen ein, als er ohnhin in Gestalt
von Fl 7 eine weitere Einfügung zu machen hatte." 21

Man kann dies als Erklärung hingehen lassen. Zwar muß Schlesinger, entgegen
seinen Grundsätzen,22 zur endgültigen Sicherung von T 1 einem inhaltlichen Argument
den Vorrang vor einem formalen geben,23 aber auch zwei weitere Momente
sprechen für seine Entscheidung: T 1 ist auch der erste Paragraph des Kenzinger
Privilegs; und es steht in Flumet immerhin mitten unter den Sätzen, die der Alten
Handfeste zugerechnet werden, nicht etwa an deren Schluß. Und schließlich bestand
der Ort Flumet zum Zeitpunkt der Rechtsübernahme schon ca. 28 Jahre
und war kein reiner Marktort — das erklärt, daß eine Zinsbestimmung zugunsten
des Stadtherrn an die erste Stelle gerückt ist, während das Auslassen des für den
Ort weniger wichtigen Marktgeleits beim Abschreiben nicht gleich auffiel.

Das T-l-Phänomen bleibt eine Schwachstelle in Schlesingers Argumentation,
aber es kann auch nicht seine Annahme widerlegen, daß die Sätze T 1—6 immer
schon in genau dieser Reihenfolge auftraten, also den Abschreibern bereits in
fester Form (AH) vorlagen. Gibt es aber nun auch einen Beweis, daß die Sätze
T 7—15 dieser festen Form nicht mehr angehörten? Den gibt es in der Tat:
Dießenhofen hat von den fraglichen Sätzen T 7—11, T 13 und 14 übernommen,
Flumet T 7—11. Ihre Abfolge:
Flumet: 7 10 8 9 11

Dießenhofen: 10 7 14 13 11 8

Kein Zweifel: Die Ergänzungsbestimmungen T 7—15 waren tatsächlich auf lose
Zettel notiert und der Alten Handfeste angeheftet — so fanden sie die Schreiber
der Tochterstädte vor und kopierten sie in unterschiedlicher Reihenfolge. Erst
nach 1178 (und vor 1249) wurde aus AH und den angefügten Paragraphen eine
feste Urkunde geformt: die Erweiterte Handfeste (EH) aus Prolog, Epilog und
T 1—15, die für Kenzingen und die Tennenbacher Handschrift Vorbild war.

In Dießenhofen und Flumet wurde demnach mit der Alten Handfeste gearbeitet
, bevor die Redaktion zur Erweiterten Handfeste vorgenommen war. Solche
Redaktionen bergen immer die Gefahr in sich, daß in ihrem Rahmen Manipulationen
unternommen werden. Die beiden Tochterrechte spiegeln eine frühere
Textstufe wieder als T; an ihnen können wir überprüfen, ob Eingriffe auch im
vorliegenden Fall geschehen sind. Ein Blick auf unsere Tabelle bestätigt den Verdacht
: An jeweils genau der gleichen Stelle unter dem AH-Bestand tauchen, in
Fl 5 = D 3 und als Ergänzung zu Fl 12 = D 7 = T 6, bei den Tochterstädten
Bestimmungen des gleichen Inhalts auf, die im Tennenbacher Text fehlen. Daß

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