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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 31
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0033
Dießenhofen und Flumet unabhängig voneinander Zusatzbestimmungen, die
nicht in AH standen, an die selbe Stelle unter den ältesten Bestand eingefügt
haben könnten, ist völlig unwahrscheinlich, logisch ist daher Schlesingers Entscheidung
, den Satz über die Allmende24 und den Zusatz zu T 6, Emptor autem
de area statutum reddat censum, der Alten Handfeste zuzuschlagen.

Noch eine weitere Bestimmung gibt es, die in D und Fl gleichermaßen auftaucht
, während sie in T fehlt, die also bei der EH-Redaktion getilgt worden sein
könnte: D 8 = Fl 15 über das Recht an dem zur Erbleihe ausgegebenen Areal.
Wenn wir das bereits verifizierte Reihenfolge-Kriterium heranziehen, ergibt sich,
daß der Satz in D gleich nach dem Artikel steht, der T 6, einem AH-Satz also,
entspricht. In Fl aber schließt er nicht unmittelbar an den AH-Bestand an, zwischen
ihm und Fl 12 = T 6 stehen noch ein Artikel, den wir nur in Flumet kennen
und die Bestimmung, die T 7 entspricht. Wir müssen D 8 = Fl 15 daher als
Ergänzungsbestimmung einordnen, die beim Herstellen von EH getilgt wurde.

Bleibt uns noch zu prüfen, ob Fl 3, Fl 7 und Fl 11 vielleicht aus AH stammen.
Diese Artikel stehen mitten unter dem Bestand, der AH wiedergibt, haben aber
in D und T keine Entsprechung. Schlesinger hat sie — nach dem Grundsatz, daß
alles ausscheiden muß, was nur in einem Überlieferungsstrang auftaucht — einer
anderen Quelle zugeordnet. Aber wir haben ja gesehen, daß D den Artikel T 1
absichtlich weggelassen hat, daß aus AH bei der Redaktion zur Erweiterten
Handfeste Sätze verschwunden sind — es könnte demnach ein Paragraph in D
ausgelassen, in T getilgt und nur in Fl erhalten sein!

Eine Entscheidung in diesem Punkt zu treffen ist schwer, denn welches Kriterium
könnte man anwenden?

Betrachten wir den Wortlaut der fraglichen Paragraphen:

Fl 3: Si vero burgenses eiusdem ville censum domorum statuto termino non
solverint, crastino die duplicatum solvere compellantur et tres solidos de
banno,

Fl 7: Nunquam talliam vel aliquod presidium pecunie ab eis postulabo, nisi

tantum iturus in expeditionem legitimam.
Fl 11: Preterea Ulis nolentibus causa hospitandi nunquam locum ipsorum me

intraturum promitto, sed et alios in hospitando ipos inquietare prohi-

bebo.

Die Artikel Fl 7 und Fl 11 lassen den Stadtherrn in erster Person sprechen,
in Fl 11 fällt zusätzlich noch der sehr alte Ausdruck locus, der an T-Prolog erinnert
. Ein Kriterium Schlesingers für die Zuordnung zum ältesten Bestand ist
mithin erfüllt. Bleiben wir weiter bei diesen Sätzen! Sowohl Welti25 als auch
Beyerle26 haben sie dem Gründungsprivileg zugewiesen.

Es ist offensichtlich, daß Fl 7 mit Fl 24 korrespondiert.27 Fl 24 aber entspricht
dem Artikel T 9 (wobei der Satz in Fl in subjektiver, in T 9 in objektiver Redeform
wiedergegeben ist). Daß der Flumeter Schreiber mitten unter die Abschrift
von AH einen Satz aus einer anderen Quelle willkürlich einfügt, der dann auch
noch zufällig durch eine genau anschließende Freiburger Ergänzungsbestimmung
(T 9) präzisiert wird, ist völlig unwahrscheinlich. Fl 7 muß aus Freiburg stammen
!

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