Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 32
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0034
Aber gehörte der Satz auch zur Alten Handfeste? Vielleicht stand er, wie der
zugehörige Artikel T 9, unter den Ergänzungsbestimmungen? Andererseits: Warum
hätte ihn dann der Flumeter Schreiber vorziehen sollen, oder, besser gefragt:
Wenn ihn der Flumeter Schreiber aus den Ergänzungsbestimmungen gelöst und
eigenwillig unter den ältesten Bestand gemischt hätte, warum hat er dann nicht
gleichzeitig den erläuternden Satz T 9 auch vorgezogen? Fl 24 (- T 9) beginnt
mit den Worten cum autem. Diese Wendung kann sich eindeutig nicht auf den
Vorgängersatz Fl 23 beziehen, — der legt nämlich die Hofstättengröße fest, handelt
also von einem ganz anderen Thema. Das cum autem stand folglich in der
ursprünglichen Freiburger Fassung von T 9. Wenn trotz des engen Anschlusses,
den die Worte schaffen, der Flumeter Schreiber die beiden Artikel an verschiedener
Stelle aufführt, dann doch wohl nur deshalb, weil er sie getrennt vorfand:
Fl 7 unter dem AH-Bestand nach T 3 — wo er ihn auch beließ — und Fl 24
unter den angehefteten Ergänzungssätzen!

T 9 stand, das zeigt die analoge Fassung Fl 24, in Freiburg ursprünglich in
subjektiver Form. Daß uns der Artikel nach der Redaktion zu EH in objektiver
Redeweise überliefert worden ist, läßt sich durch die Streichung von Fl 7 im Zuge
eben dieser Redaktion erklären: Der Anschluß cum autem war danach sinnlos geworden
, weil der Satz, auf den er sich einst bezog, nun fehlte. Fl 24 mußte somit
ohnehin umgeformt werden, und dann logischerweise in die objektive Form. Die
subjektive Redeweise ließ man in EH nur dort stehen, wo man den Bestand aus
der alten Urkunde AH rein bewahrte.

Vollends ins Bild paßt die Tatsache, daß in D weder Fl 7 noch seine Ergänzungsbestimmung
T 9 übernommen worden sind — die Heeresabgabe für den
Feldzug mit dem König interessierte dort offenbar ebensowenig wie der Marktschutz
in T l.28

Nichts spricht also dagegen, und vieles dafür, Fl 7 anders als Schlesinger der
Alten Handfeste zuzuschlagen.29 Der Artikel müßte dann dort auf T 3 gefolgt
sein, der lautet: Omnibus mercatoribus teloneum condono. Man lese die beiden
Sätze hintereinander — besser könnten sie gar nicht passen!

Ähnlich liegt der Fall bei Artikel Fl 11, der den Ort von Einquartierungen
durch den Stadtherrn befreit. Schon Welti hat bemerkt, daß der Ausdruck pro-
mitto gut zu dem ego promitto in T 1 und den promissionibus in T-Epilog paßt.30
Das Wort kommt im Flumeter Recht außer an diesen aus AH stammenden Stellen
sonst nicht vor. Für eine spätere Zusatzbestimmung wäre die Formulierung
auch zu demütig, sie klänge, als hätte der Stadtherr hier klein beigeben müssen.
Dagegen befremdet in AH, wo der Aussteller besondere Rechte für mercatores
personati erteilt — durch die er sie schließlich auch zur Ansiedlung ermuntern
möchte — eine solche Sprechweise nicht.

Noch etwas kommt hinzu: Flumet hat bei der Übernahme der Alten Handfeste
eine regelrechte Abschreibsucht bewiesen, — es hat sogar die Erzählung vom
Gründungshergang im Prolog übernommen, obwohl der dort geschilderte Sachverhalt
für Flumet 1228 sicher nicht zutraf: Flumet war ca. 1200 gegründet worden
und bekam 1228 nur die Stadtrechte verliehen, von mercatores undecumque
convocati zur Erbauung eines Marktes konnte gar keine Rede sein! Bis zu einem

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