Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 33
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0035
solchen Grade hält sich der Flumeter Schreiber also an seine Vorlage — und
dann soll er andererseits aus anderen Quellen Sätze willkürlich in die Abschrift
eingestreut haben, die er doch sonst so getreu abpinselte? Das will nicht so recht
zusammenpassen!

Die beiden zuletzt genannten Argumente sind — wenn man noch hinzunimmt,
daß Fl 11 mitten unter den aus AH übernommenen Sätzen steht — ein hinreichender
Beweggrund dafür, auch Fl 11 zur Alten Handfeste zu rechnen. Der
Satz muß zwischen T 5 und T 6 gestanden haben.

Artikel Fl 3 dagegen scheint der einzige Zusatz zu sein, den der Flumeter
Schreiber seiner Vorlage hinzufügte. Wie bereits erwähnt, ist er der erste Artikel
nach dem Prolog und hat T 1 von dieser Position verdrängt. Er enthält keine
subjektive Redeweise, sondern das objektive domorum statuto. In AH würde er
nach diesem Wortlaut — und dem sonstigen Stil nach — nicht hineinpassen.
Auch in die Flumeter Urkunde fügt er sich schlecht ein. Der Prolog kündigt an:
mercatores mei ... hoc Privilegium in evum obtineant, und dann folgt als erstes
Privilegium — eine Strafbestimmung für säumige Zinszahler! Das ist ein faux
pas, den man nur damit erklären kann, daß der Stadtherr Aimon II de Faucigny
1228, als er Flumet zur Stadt erhob, besonderen Wert auf die Präzisierung der im
Prolog erhobenen Zinsforderung legte und daher seinen Schreiber diese Bestimmung
an die Spitze der AH-Artikel setzen ließ — mit der schon von Schlesinger
erklärten Nebeneinwirkung, daß dieser, durch die Einfügung abgelenkt, T 1 beim
weiteren Abschreiben zunächst vergaß und später einschob. Andere selbständige
Zusätze zu den AH-Artikeln gibt es in Flumet nicht.

Unsere nächste Frage: Kann es auch Artikel in der Alten Handfeste gegeben
haben, die sowohl von Flumet als auch von Dießenhofen nicht übernommen wurden
und später der EH-Redaktion zum Opfer fielen, also Rechtssätze aus AH,
die nirgends auf uns gekommen sind? Da Flumet sich so genau an die Vorlage
hielt, könnte das nur mit einem Satz geschehen sein, der schon in der Vorlage gestrichen
war. Bisher hatten wir aber keinen Grund zu dem Verdacht, daß die AH
nicht in ihrem ersten Wortlaut in die Tochterstädte gekommen wäre. Das Problem
taucht erst auf, wenn wir T 2, Satz 2 und 3 betrachten. Schlesinger hat die beiden
Sätze aus formalen Gründen aus AH ausgeschieden. Man kann auch gar
nicht bezweifeln, daß sie uns im Tennenbacher Text in überarbeiteter Form überliefert
sind: von civitas ist darin die Rede, und vom dux in dritter Person. Nun
ist aber, wie wir bei Fl 24 = T 9 gesehen haben, die Verwendung der dritten Person
unter den ältesten Sätzen Indiz für einen Eingriff im Zuge der EH-Redaktion
— sie beweist, daß der Satz geändert wurde, nicht, daß er ursprünglich gefehlt
hat.

Als Dießenhofen und Flumet die Alte Handfeste + Ergänzungsbestimmungen
bekamen, standen die beiden Sätze jedenfalls bereits unter dem ältesten Bestand,
nur deshalb wurden sie von beiden Städten an genau der gleichen Stelle unter den
AH-Artikeln übernommen. Und so, wie D und Fl die Sätze überliefern, kann
man sie aus formalen Gründen auch gar nicht mehr ausscheiden. Der Flumeter
Wortlaut:

Si quis autem absque uxore et liberis aut herede legitimo moriatur, omnia que

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