Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 35
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0037
könnte alle Probleme lösen: Die beiden Sätze sind nicht nur eine frühe Zusatzbestimmung
, sie sind die früheste überhaupt! Nur deshalb sprechen sie noch von
coniuratores wie der AH-Epilog, nur deshalb waren sie einer bestimmten Stelle in
der Alten Handfeste so eindeutig zugeordnet, daß AH mit ihnen als komplettes
Ganzes erschien. Als später weitere Ergänzungsbestimmungen hinzukamen, gab
man das Verfahren des eindeutigen Verweises durch enge Verbindung — vielleicht
war das im Fall T 2 noch durch Annähen am Rand geschehen — auf.38

In welcher Form diese engere Einheit — AH + T 2, Satz 2 und 3 — den
Schreibern der Tochterstadt dann vorlag, ist nicht genau abzuklären. Vielleicht
bekamen sie nicht mehr das Original, sondern eine Bestätigungsur künde von
AH,39 in der diese ursprüngliche Zusatzbestimmung schon unter den AH-Bestand
eingefügt waren. Sicher bekamen sie kein spezielles „Bewidmungsexemplar",
weder eine extra für diesen Zweck hergestellte „diplomatische Fälschung*wie
sie Diestelkamp vermutet hat, noch eine „Abschrift ohne Hintergrundgedanken* *
von einem Freiburger Schreiber, die man verschickte — zu Bewidmungszwecken
hätte man doch sicher alle Sätze, die in Freiburg gerade galten, auf ein Blatt geschrieben
, und nicht ein Dokument aus AH + T 2, Satz 2 und 3 hergestellt und
die restlichen Bestimmungen einzeln dar angeheftet! Die Schreiber der Tochterstädte
saßen an der Quelle: ihnen lag beim Kopieren entweder das Original der
AH oder eine frühe Bestätigungsur künde vor.

Fazit: Daß von Artikel T 2 nur der erste Satz schon im Gründungsprivileg
stand, die anderen beiden aber nicht, ist längst nicht so sicher, wie Schlesinger
glaubte. Die Argumente pro und contra Zugehörigkeit von T 2, Satz 2 und 3 halten
sich die Waage. Wenn man aber die Sätze probeweise in AH hineinnimmt
und in einem Zuge mit den übrigen AH-Bestimmungen durchliest, fällt zweierlei
auf: Sie sind, verglichen mit jenen, a) länger und b) spezieller — das muß genügen
als Beweggrund, sie weiterhin lieber auszuscheiden.

Wir sind am Ende unserer Überlegungen angelangt. Resultat: Zwei Paragraphen
müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit Schlesingers Fassung40 der Alten Handfeste
noch hinzugefügt werden: Der siebente und der elfte Artikel aus dem Tochterrecht
von Flumet. Damit hätte das Dokument, das die rechtliche Ausgangsbasis
bildete für die älteste landesherrliche Gründungsstadt auf deutschem Boden, die
folgende Gestalt:

Prolog.

Notum sit omnibus tarn futuris quam presentibus, qualiter ego Cünradus in
loco mei proprii iuris, scilicet Friburg, forum constitui anno ab incarnacione do-
mini MCXX.

Mercatoribus itaque personatis circumquaque convocatis, quadam coniuracione
id forum decrevi incipere et excolere.

Unde unicuique mercatori haream in constituto foro [ad] domos in proprium ius
edificandas distribui atque de unaquaque harea solidum publice monete mihi et
posteris meis pro censu annuatim in festo beati Martini persoluendo disposui.
Igitur notum sit omnibus, quod secundum peticionem et desideria eorum ista,
que secuntur, [concessi] privilegia. Ac (in) integrum mihi consilium visum est, si

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