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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 45
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geschrieben sein; daß er, statt dem dux, dort ursprünglich stand, erklärt die Verwendung der drit
ten Person. Als dann in Freiburg die Vogtsverfassung fiel, sei der advocatus in den dux umge
schrieben worden.

Flumet kennt in seiner Verfassung zwar anders als Dießenhofen einen advovatus, aber dieser
ist mit dem Stadtherrn identisch (vgl. Fl 18). Die Zuweisung des dritten Anteils an den dominus
statt an den Vogt in der Flumeter Urkunde ist also nur eine logische Verkürzung.

35 Außer den bereits genannten Einwänden führt er noch an (vgl. Diestelkamp, wie Anm. 8, S. 20 ff):
Die Dreiteilung eines erbenlosen Nachlasses kehre in anderen Städteprivilegien erst zu Beginn des
13. Jahrhunderts wieder. In der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts hätten die Herrschaftsträger
erbenlosen Nachlaß noch ungeteilt für sich beansprucht. Überdies sei für eine neugegründete
Marktsiedlung selbst die bloße Absicht einer Ummauerung unwahrscheinlich. Wenn sie aber tat
sächlich geplant worden wäre, hätte in so früher Zeit eher der Stadtherr als die Bürgerschaft dafür
verantwortlich zeichnen müssen.

36 Schlesinger (wie Anm. 6) S. 70.

37 Die Regelung sieht so aus, als ob sie nach einem Präzedenzfall erlassen worden wäre. Es ist un
wahrscheinlich, daß man in einem Gründungsdokument gerade an einen solchen Spezialfall schon
denkt.

38 Eindeutige Zuordnung auch der anderen Sätze, die AH Artikel ergänzen, (das wäre noch T 9 zu
Fl 7 und T 13 zu Fl 11), etwa durch Annähen oder Randglossen, wäre auch rein technisch auf
(Platz)probleme gestoßen, abgesehen davon, daß ein solches Flickwerk an einem wertvollen Origi
nal wohl nicht vorgenommen wurde.

39 Eine solche könnte schon sehr früh, einige Jahre nach dem „Baubeginn" des Marktes anläßlich
von dessen Fertigstellung, oder aber nach dem Tod Konrads von Zähringen (1152) ausgefertigt
worden sein.

40 Einer noch nicht erwähnten Streichung Schlesingers aus dem Tennenbacher Grundtext kann man
leichten Herzens zustimmen: Der vierte Satz des Prologs über die Hofstättengröße taucht in
den Tochterrechten an ganz verschiedenen Stellen unter dem neueren Bestand auf. Er gehörte dem
nach nicht ursprünglich zur Alten Handfeste, sondern wurde erst bei der EH Redaktion dorthin
verpflanzt.

41 Anregung für diese Arbeit war ein landesgeschichtliches Hauptseminar zum Thema ,,Freiburg im
12./13. Jahrhundert" unter der Leitung von Prof. Hagen Keller. Ihm danke ich herzlich für sein
Interesse und seine Unterstützung.

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