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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 65
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0067
Der Freiburger Oberhof und die Überlinger Appellation

Von

Clausdieter Schott
I. Rechtszug und Appellation

Der Freiburger Rat nimmt im Spätmittelalter eine beachtliche Stellung als südwestdeutsches
Spruchkollegium ein. Die Stadt selbst rechnet zu ihrem Spruchbereich
offiziell 32 Städte und Dörfer, die Freiburg „als iren oberhow" anerkennen.1
Freilich ist der Beginn der Freiburger Oberhoftätigkeit nur spärlich dokumentiert.
Spruchbriefe sind nach derzeitigem Kenntnisstand erst seit dem ersten Drittel des
14. Jahrhunderts überliefert. Besser unterrichtet sind wir über das allmähliche Erlöschen
der Oberhoffunktion. Dieses setzt im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts
ein, im 16. Jahrhundert bleiben immer mehr Zugorte aus, schließlich bricht zu
Beginn des 17. Jahrhunderts die Oberhofbeziehung zu Freiburg endgültig ab. Das
letzte Spruchgesuch geht beim Freiburger Rat 1628 aus Uberlingen ein.

Das Verfahren am Freiburger Oberhof folgte den Regeln des Rechtszugs. Danach
konnte ein einstimmig ergangenes Urteil eines Gerichts gar nicht erst nach
Freiburg gezogen und überprüft werden. Nur bei Uneinigkeit der Schöffenbank,
d. h. bei gezweitem Spruch, konnte der unterliegende Teil verlangen, daß der
Spruch der Mehrheit, das sogenannte Mehrerurteil, und das Erkenntnis der Minderheit
, das sogenannte Minderurteil, dem Oberhof vorgelegt wurden. Der Freiburger
Rat hatte dann lediglich das Mehrer- oder Minderurteil zu bestätigen, eine
abweichende dritte Entscheidung konnte er nicht treffen. Dieses Verfahren ist nur
verständlich, wenn man darin bereits das Ubergangsstadium vom älteren Einstimmigkeitsprinzip
zum Mehrheitsprinzip sieht. Man konnte sich mit dem „Mehrheitsbeschluß
" abfinden, konnte aber auch die Uneinigkeit durch auswärtigen
Spruch wieder ausräumen.2

Dieser Rechtszug bei gezweitem Urteil hat sich im schwäbisch-alemannischen
Bereich, obwohl zunächst keine Besonderheit dieser Landschaft, auffällig lange
erhalten, so daß man mit einem gewissen Recht für das Spätmittelalter von einem
alemannischen Rechtskreis sprechen kann.3 In anderen Rechtskreisen scheint es
schon früh gelungen zu sein, den starren Rechtszug durch den Informationszug
zu ersetzen. In diesem Fall wurde der Rechtsprechungsverlegenheit einer Schöffenbank
dadurch abgeholfen, daß man es schon gar nicht zu einem zwiespältigen
Urteil kommen ließ, sondern den Spruch selbst als Rechtsbelehrung beim Oberhof
einholte. Auch im Freiburger Oberhofbereich finden sich Ansätze hierzu.
Nur Ehingen ist es aber im Laufe des 15. Jahrhunderts gelungen, den Informationszug
nach Freiburg durchzusetzen: ,,wenn ein rechtlicher span vor inen
hangt, und die rätt bi irn eiden erkennen, das si nit wissen urteil ze sprechen, so

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