Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 69
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0071
liehen lateinischen Ausdruck „appellatio" soll gewiß nur das herkömmliche und
übliche Rechtszugverfahren umschrieben werden. Ebenso bedeutet der Ausdruck
„sentencia" nicht ein vom Richter verkündetes Urteil, sondern ein Schöffenerkenntnis
, das mangels Einstimmigkeit den Fortgang des Prozesses ins Stocken
geraten läßt. Gerade dieser Mangel soll aber durch auswärtigen Spruch behoben
werden. Echte Appellationen im Sinne der römisch-kanonischen Prozeßdoktrin
gibt es im weltlichen Bereich in Deutschland nicht vor dem 15. Jahrhundert, und
es besteht auch für Überlingen kein Grund, das königliche Privileg von 1275 als
Einführung des Appellationsverfahrens zu interpretieren.

III. Die ersten Uberlinger Appellationen

Der früheste Aktenbeleg für eine eigentliche Appellationsbeziehung von Überlingen
nach Freiburg stammt vom Jahre 1466. Hätte man sich nicht durch die Fehlinterpretation
des Privilegs von 1275 den Weg verlegt, so bestünde kein Zweifel
daran, daß es sich bei dem Antrag von 1466 überhaupt um das erste Appellationsgesuch
an den Freiburger Rat handelt. Der Schriftwechsel ist bemerkenswert
genug, um hier ausführlicher wiedergegeben zu werden. Etwa eine Woche nach
Ostern trifft in Freiburg das folgende, durch Boten übermittelte Schreiben der
Schwestern Echbegg nebst der Kopie eines Notariatsinstruments ein:

Fürsichtigen ersamen und wisen gnädigen lieben herren, unsern willig dienst und was wir guts
vermugen sy üch von uns zuvor berait. Gnädigen lieben herren, die benanten unser lieben huß
wirt sind von unsern wegen vor den ersamen wisen burgermaister und raute zu Überlingen gegen
Lentzen Vogt und Conraten Erlaholtz als vögten Johannesen und Thorotheen Hansen von Höw
dorfs unsers änis säligen ledigen kinden als von sins verlaussen gutes wegen in recht gestanden,
an dem end dann ain spruch von den von Überlingen geben ist, mit solichem spruch wir baid
unsers änis Verlässen guts halb schwarlich mainen beswärt sin-und furo beswert werden möch
ten, darumb wir denn sölichen spruch als die beswärten uff usswisung der vorgenanten von
Überlingen fryhait für üch zogen haben alles nach usswisung diser copy ains instruments der zie
hung, do wir üch hieby zusenden. Wann nun die fryhait, so die von Überlingen innhaben, als
wir vermainen uff üch zu fürderung des rechten staut hierumb in ermanung als fürdrer des
rechten, bitten wir üwer fürsichtigen wißhait, so flissigest wir yemer können und mugen durch
gottes und des rechten willen, uch solichs rechten uff unsern zug anzenemen und rechtlich tag ze
setzen und uns unserm widertail als sich gepürt uff unsern costen zu verkünden, des rechten für
derung nicht laussen beduren und üch hierinn zu bewisen, als uns an üch der gerechtikait halb
nicht zwivelt zu bewisen, als wir üch sonder wol getruwen, das wollen wir mit sampt unsern
elichen husswirten umb üch verdienen und bittend üwer gütlich verschriben antwurt by dem bot
ten. Geben und mit unser vorgenanten husswirten insigeln besigelt uff frytag vor dem sontag
Quasimodogeniti anno domini LXVIt0.

Margareth Ächpigin, Waltzen Franken elich frow,

und Ursul Ächpigin, Gebhardt Dachers eliche frow21

In Freiburg war man über dieses Ansinnen einigermaßen erstaunt, da hier von
einer Appellationstätigkeit für auswärtige Orte nichts bekannt war. Dagegen erinnerte
man daran, daß Überlingen bei gezweitem Urteil den Rechtszug nach Freiburg
nehmen könne. Die Freiburger Antwort lautet:

Unser fruntlich grüß bevor. Erbaren, lieben frowen. Als ir uns geschriben, üch und üwer hus
wirt von wegen üwer einer urtheil beswert, von den ersamen, wysen aman und richter der statt

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