Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 72
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0074
legenen fühlten sich durch diesen Spruch beschwert und gelangten an den Rat,
um eine Korrektur in ihrem Sinne herbeizuführen. Das konnte nur im Wege der
Appellation geschehen. Hier scheint es aber Schwierigkeiten gegeben zu haben,
deren Grund darin bestehen dürfte, daß die innerstädtische Gerichtsorganisation
für eine Instanzenzüge bedingende Appellation noch nicht genügend eingerichtet
war. Das ältere deutsche Verfahren war ein einstufiger Prozeß, der nur vor ausgegebenem
Spruch, danach aber eine Überprüfung nicht mehr zuließ. In Überlingen
gab es im Jahre 1466 ein Unterstadtgericht und ein Oberstadtgericht, denen
beiden der Amann als Richter vorsaß. Daneben nahm der Rat Rechtssprechungs-
funktion wahr, an ihn konnten auch Prozesse vom Untergericht geschoben werden
.24 Den Parteien dürfte wie in Zürich der Rechtszug bei gezweitem Spruch
offengestanden sein. Mit dem Aufkommen der Appellation erinnerte man sich
aber nicht nur an die Möglichkeit einer „appellatio" nach Freiburg, sondern sah
sich auch gezwungen, das Verhältnis der innerstädtischen Gerichte in ihrer Zuordnung
klarzustellen. Während nämlich zunächst vom Ober- wie vom Unterstadtgericht
unmittelbar nach Freiburg appelliert wurde, traf man in Überlingen
im Jahre 1510 die Regelung, . das hinfür am undren Stattgericht niemans kain
züg erkennt noch geben werden, sonder sollen die richter nach gestalt der sach
für und für richten. Wer aber vermainte, mit der urtail beschwert zu sein, der
möcht die für das ober Stattgericht ziehen."25 Die Appellation hatte sich nun
auch innerstädtisch durchgesetzt und war durch Klarstellung der Instanzenzüge
geordnet.

Das Problem, wie der Überlinger Rat 1466 eine Appellation gegen ein Urteil
des Stadtgerichts zu behandeln hatte, wurde also damit ausgeräumt, daß man
sich auf die „appellatio" nach Freiburg besann und diese in einer neuen Form
zum Leben erweckte. Die Auskunft dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Rat
selbst oder aus der Stadtkanzlei gekommen sein, wo das Privileg allein verfügbar
war. Der Überlinger Stadtschreiber Conrad Glarner war nicht nur rechtskundig,
sondern auch erfahren im Umgang mit Prozessen und Appellationen.26 1459 erteilten
ihm Bürgermeister und Rat Vollmacht, die Stadt vor dem kaiserlichen
Kammergericht zu vertreten, nachdem ein Austrag vor dem Kardinalbischof von
Augsburg erfolglos geblieben war.27 Mit der Mitteilung des Privilegs an die apel-
lationswillige Partei hatte es allerdings noch nicht sein Bewenden. Die weiteren
Erklärungen zeigen, daß man noch recht unsicher in der Handhabung einer Berufung
nach Freiburg war. Die Appellanten waren darauf bedacht, durch die Einlegung
des Rechtsmittels in keiner Weise beim Überlinger Rat Anstoß zu erregen.
Tatsächlich waren sie ja durch ihren Bürgereid gehindert, einen Mitbürger vor
einem fremden Gericht zu belangen. Das um 1400 erlassene Stadtrecht enthielt
dazu die folgende Bestimmung:

Es sol ouch kain unser burger kainen andern unsern burger nit laden noch bekumbern mit kai
nen fromden gerichten unb kain sach, än urlob aines rätes; wer daz bricht, der riht der statt
5 pfd.28

Diese Regelung tat dem Rechtszug alter Form nach Freiburg keinen Abbruch,
da der Spruch des Oberhofs keinen Eingriff in die Gerichtsbarkeit darstellte.
Etwas anderes galt freilich dann, wenn man die „appellatio" des Privilegs von

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