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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 82
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0084
Das Überlinger Appellationsprivileg von 1530 läßt sich nur mit Einschränkungen
als „Privilegium de non appellando" verstehen.69 Es ist primär eine „Modernisierung
'' der Rechtszuggewährung von 1275 und die Bestätigung, daß Appellationen
nach Freiburg möglich und dann wohl auch nicht mehr anfechtbar sind.
Es handelt sich hier um ein ziemlich untypisches Appellationsprivileg, dessen
Eigenart sich aus seiner Entstehungsgeschichte erklärt. Mit fortschreitender Zeit
war jedoch nicht mehr zu übersehen, daß die Appellation an den Freiburger Rat
ein zwar verjüngtes, aber doch nicht mehr zeitgemäßes Relikt mittelalterlicher
Gerichtsbarkeit war.

Die Überlinger Appellationen nach Freiburg brechen im ersten Drittel des
17. Jahrhunderts ab.70 Der große Krieg und die darauf folgenden Ereignisse
waren nicht mehr dazu angetan, Rechtssicherheit im politisch unruhigen Breisgau
zu suchen. Dazu ließ die Entscheidungsfreudigkeit des Freiburger Rats sehr zu
wünschen übrig. Im Jahre 1611 beschwerte sich der Überlinger Franziskanerkonvent
beim dortigen Rat über die Appellationsinstanz, daß sie „wegen ihres langsamen
Prozedierens zu keinem endlichen Austrag gelangen und kommen
mögen."71 Freiburg hat sich nur noch lustlos solcher Verfahren angenommen
und hat deren Abschluß wenig gefördert. Der Freiburger Rat sah noch immer die
Überlinger Appellation als Teil seiner Oberhoftätigkeit,72 einer Funktion, die
schon im 16. Jahrhundert zunehmend als veraltet empfunden, anfangs des
17. Jahrhunderts aber für Zugurteile gänzlich ihr Ende gefunden hatte. Der
Rechtsprechung der Oberhöfe war längst eine wirksamere Nachfolge in der
Spruchtätigkeit der Juristenfakultäten erwachsen. Inzwischen hatten die Reichsgesetze
die Spruchkollegien der Fakultäten für nicht appellable Streitigkeiten ersatzweise
zu Revisionsinstanzen bestimmt.73 Von der Aktenversendung an die Juristenfakultäten
— „transmissio actorum ad impartiales" — machte dann auch
Überlingen Gebrauch.74

ANMERKUNGEN

1 Hierzu allgemein: J. Bastian, Der Freiburger Oberhof, 1934, insbes. S. 8 ff., 90. Ein Erklärungs
versuch des Freiburger Rechtszugs aus der städtischen Verfassungsgeschichte bei: J. Weitzel, Über
Oberhöfe, Recht und Rechtszug, 1981, S. 92 ff.

2 Vgl. dazu F. Elsener, Zur Geschichte des Majoritätsprinzips (pars maior und pars sanior), insbes.
nach schweizerischen Quellen in: ZRG Kan. Abt. 43, S. 73 ff., 560 ff. Kritisch dazu: W. Leiser,
Der gemeine Zivilprozeß in den Badischen Markgrafschaften, 1961, S. 23. Dazu auch Weitzel
(Anm. 1) S. 107 ff.

3 So Weitzel (Anm. 1) S. 92 ff.

4 Bastian (Anm. 1) S. 18

5 Dazu grundsätzlich J. Weitzel, Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht. Zur
politischen Geschichte der Rechtsmittel in Deutschland, 1976.

6 Bastian (Anm. 1) S. 83.
i Leiser (Anm. 2) S. 19.

8 Stadtarchiv (StA) Freiburg: B 5 III c 5 Nr. 1. Dazu Bastian (Anm. 1) S. 7 ff.

9 Abgedruckt bei H. Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. Br., 1829, II, S. 182. Dazu
Bastian (Anm. 1) S. 4 f.

10 Oberrheinische Stadtrechte (OStR): Überlingen, bearb. v. Fr. Geier, 1908, S. 29.
n Zugurteilbuch (Anm. 8) S. 1. Bastian (Anm. 1) S. 60 liest unrichtig: 1330.

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