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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 87
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0089
Über Rechtsbeziehungen zwischen Köln und Freiburg

im Mittelalter

Von

Ulrich Knefelkamp

Die Diskussion um die Datierung der Freiburger Stadtgründung und des ältesten
Stadtrechts beschäftigt die Wissenschaft seit mehr als 150 Jahren. Eine vorläufige
Klärung brachte die Arbeit von W. Schlesinger aus dem Jahre 1966.1 Auch bei
seinen Ausführungen lag, wie schon bei anderen Autoren, besonderes Gewicht
auf dem Passus: ,,sed pro consuetudinario et legittimo iure omnium mercatorum
precipue autem Coloniensium examinabitur iudicio",2 den er als § 6 in den ältesten
rekonstruierten Verfassungstext von 1120 einordnete.3 Allerdings ist diese
Stelle 100 Jahre später in der Einleitung des sogenannten Stadtrodels anders formuliert
— ,,secundum iura Colonie"4 — bzw. in § 40 wesentlich verändert,5 wobei
der Begriff „appellabunt" auftaucht.

Bei der Änderung der Rats Verfassung 1248 lautet die Formulierung: ,,nos et
nostri antecessores statuta nostra recepimus, maxime secundum libertatem iuris
Coloniensium*'.6 In den deutschen Stadtrechten von 1275 und 1293 heißt es, daß
Freiburg ,,gemachet wart und gefriet nah Kölne der stat".7 In kaiserlichen Bestätigungsurkunden
aus den Jahren 1315, 1339, 1342 und 1357 8 ist die Ableitung
des eigenen Stadtrechts vom Kölner Recht erneut hervorgehoben. Den letzten
Hinweis auf diese Rechtsbeziehung haben wir in der Privilegienbestätigung König
Ruprechts von der Pfalz vom 6. September 1403.9

Die ersten Bearbeiter des Freiburger Stadtrechts im 19. Jahrhundert10 vertraten
die Ansicht, das Kölner Stadtrecht sei nach Freiburg übertragen worden. Später
meinte Huber (1882), daß hier Gewohnheitsrecht Kölner Kaufleute als Vorbild
benutzt worden sei, um Siedler anzulocken.11 In der weiteren Diskussion tauchten
dann immer wieder Vorstellungen von Köln als Oberhof auf,12 die schließlich von
Büttner 13 und Schlesinger 14 für nicht beweisbar erklärt wurden. Im Jahr 1972 hat
nun Schwineköper 15 dargelegt, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen Köln
und Freiburg nicht so zufällig aufgefaßt werden sollten, wie Büttner es noch gewollt
hatte. Zur Begründung führt er zuerst die wirtschaftlichen Verbindungen
mit Köln an, dann die Berufung der Stadt Freiburg auf das Kölner Recht in den
Stadtrechten des 13. Jahrhunderts, und schließlich die Anfrage der Freiburger in
Köln wegen der Ratsbesetzung aus dem Jahr 1389. Daraus könne man nämlich
vielleicht schließen, daß sich Freiburg mit dem Hinweis auf die Verleihung Kölner
Rechts die Befreiung von auswärtiger Gerichtsbarkeit bei den deutschen Kaisern
und Königen verschaffte.16

Nun befinden sich im Roten Buch der Stadt Freiburg17 Eintragungen, die
bisher 18 zu dieser Problematik nicht herangezogen wurden. Daher sei es gestattet,
an dieser Stelle einige Überlegungen über die Rechtsbeziehungen anzustellen.

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