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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 88
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0090
In den drei Briefen der Freiburger an die Kölner wird wegen Mord, Körperverletzung
und Diebstahl angefragt.19 Auf Versammlungen des alten und neuen Rats
der 24, die gewöhnlich montags, mittwochs und freitags stattfanden, kam es über
die Verurteilung der genannten Vergehen zu keinem einheitlichen Beschluß. So
entstand ein „merteil4*- und ein „minreteil4'-Urteil. Daher entschloß man sich,
die beiden Urteile jeweils nach Köln zu senden und dort um Rechtsauskunft zu
bitten. Dabei fungierten je zwei Ratsherren der alten 24 als Vertreter des Rates.

Zu fragen ist, ob dieser Vorgang als eine Art Rechtszug nach Köln als Oberhof
bezeichnet werden kann, wie ihn Bastian für Freiburg untersucht hat.20 Wenn bei
einer Gerichtsverhandlung vor dem betroffenen Stadtgericht kein einstimmiges
Urteil erzielt wurde, stand der unterlegenen Partei das Recht zu, das Urteil der
Minderheit nach Freiburg zu ziehen. In einem solchen Fall mußten z. B. in Villingen
zwei Richter, die das mindere Urteil gefällt hatten, dies nach Freiburg „führen4
4 und dort beschwören.21 Allerdings handelt es sich in unserem Fall nicht um
zwei Parteien vor Gericht, sondern um eine „Zweisprüchigkeit44 der Richter, wie
es für Hessen im Witzenhauser Salbuch belegt ist.22 Dort sollen die Richter bei
„Zweisprüchigkeit44 ihr Oberhofurteil ,,zu Kassel erlernen44. Es scheint, als habe
Köln in dieser Form für Freiburg die Funktion eines Oberhofs besessen.23

Letzte Klarheit bringt das Kölner Antwortschreiben selbst. Darin heißt es:
,,... doch wand ir umb die punte der drier brief under uch zweyende sint, und ir
die an uns als uwer hoeft gezogen hant, und ir uwer reht an uns zu höischend
und ze suchend pflegent ...<4.24 Die Kölner bezeichnen sich hier deutlich als
,,hoeft44, als Hof, an den sich die Freiburger zu wenden pflegen. Aber die Kölner
sind nur zuständig, wenn es sich um ein gezweites Urteil handelt. Leider haben
wir keine weiteren Nachrichten über andere Fälle. Es folgt nur 1389 die erwähnte
Freiburger Anfrage wegen der Ratsbesetzung,25 die jetzt nicht mehr als Einzelfall
gesehen werden kann. In diesem Schreiben betonen die Freiburger, daß sie sich
an die Kölner wenden, weil es seit alter Zeit bei ihnen so üblich ist. Auch in den
drei Briefen von 1353 heißt es jedesmal am Schluß, daß die Freiburger in Köln
ihr Recht nehmen und suchen sollen. Hiermit wird ganz deutlich erkennbar, daß
man in Freiburg im 14. Jahrhundert ganz selbstverständlich einer Rechtstradition
folgte, deren Kontinuität in den Stadtrechtsverfassungen überliefert war. Dort
läßt sie sich mindestens bis zum Stadtrodel von 1218 zurückverfolgen.

Gehen wir nun von der Rechtsbeziehung zu dem konkret abgehandelten Recht
über, so lassen sich einige Angaben über das Kölner Strafrecht26 aus dem Text
gewinnen.

Zuerst wird über Mord gerichtet. Wenn ein sonst unbescholtener Mann des
Mordes beschuldigt wird, dann kann er sich mit sieben rechtsfähigen Zeugen von
der Anklage befreien. Kann der Angeklagte keine Zeugen bringen und nur seinen
Eid anbieten, dann soll der Kläger ihn durch Abschlagen der Schwurhand nicht
annehmen, sondern im gerichtlich angeordneten Zweikampf27 gegen ihn kämpfen.
Behauptet aber der Angeklagte, er habe in Notwehr gehandelt, so muß er die Notwehr
mit sieben Personen bezeugen oder es kommt wieder zum Zweikampf.

Hat der Beschuldigte einen schlechten Ruf, dann sollen ihn die Richter und
zwei sachverständige Schöffen vernehmen und dem Gericht mitteilen, was er aus-

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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0090