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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 89
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sagt. Die anderen Eidgenossen sollen dann ihr Urteil fällen,28 als ob er vor Gericht
gesprochen hätte.

Es gibt also keine Gleichheit vor dem Gesetz! Andererseits unterscheidet man
genau zwischen Mord und Tötung aus Notwehr.

Als zweiter Straffall wird die Körperverletzung behandelt.29 Der Angeklagte
muß mit sechs rechtsfähigen Zeugen seine Unschuld beweisen, dann ist er frei.
Bietet er dagegen nur seinen Eid an, entscheidet wieder der Zweikampf. Wenn er
aber von Notwehr spricht, muß er sie mit sechs Personen bezeugen, sonst ist er
der Klage verfallen.

Im Vergleich zur Mordanklage muß der Beschuldigte einen Zeugen weniger
bringen, dafür wird er aber abgeurteilt, wenn er Notwehr nicht bezeugen kann.

Das dritte Urteil ergeht über Diebstahl. Wenn der Dieb mit dem Diebsgut gefaßt
wird und sein Geständnis vorliegt, wird er verurteilt.30 Falls das Diebsgut
nicht bei ihm gefunden wird, und er nicht durch Zeugen überführt werden kann,
gibt es Freispruch. Es sei denn, er habe einen schlechten Ruf, dann soll er durch
Züchtigung und Peinigung zur Wahrheit gebracht werden. — Wiederum spielt
der gute Ruf eine wichtige Rolle, ebenso die peinliche Vernehmung des Angeklagten
.

Die Frage, ob die Freiburger den Ratschlägen folgten, läßt sich durch einen
weiteren Eintrag im Roten Buch beantworten.31 Die vorliegende, nicht datierte
Ratsverordnung bestimmt, wie über Diebstahl verhandelt wird, wobei man sich
nach der Aussage des Briefes der Kölner richten soll. Allerdings muß der Bürgermeister
dabei zu den alten 24 noch Kaufleute und Handwerker hinzuziehen, soviel
er bedarf.32

Hier wird deutlich, daß man den Kölner Spruch wie ein Oberhofurteil annahm
und entsprechend handelte. Das dürfte auch auf die übrigen Fälle zutreffen,
wegen der man in Köln angefragte.

Zum Abschluß der Textuntersuchung stellt sich noch die Frage nach den handelnden
Personen. Absender und Empfänger lauten bei allen 3 Briefen gleich:
„Dietrich Snewlin im Hofe,33 Ritter, Bürgermeister und der Rat zu Freiburg im
Breisgau" und: ,,den Räten zu Köln". Das Antwortschreiben34 ist unterzeichnet:
„die Richter und Schöffen der Stadt Köln".

Bürgermeister und Rat von Freiburg schickten also die Briefe an ihre Kollegen
vom Rat in Köln. Dabei leitete eigentlich der Schultheiß das Hochgericht, in dem
die alten 24 in der Gerichtslaube 35 mit ihm Recht sprachen. Aus dem ersten Brief
geht hervor, daß alter und neuer Rat versammelt waren, um über grundsätzliche
Probleme des Stadtrechts zu diskutieren. Daher stellten Vertreter dieser Versammlung
die Rechtsanfrage.

In Köln war die Situation in der Stadtverfassung um die Mitte des 14. Jahrhunderts
anders.36 Der Rat war hier erst zur wichtigen Institution aufgestiegen neben
Richerzeche und Schöffenkollegium. Die Hochgerichtsbarkeit lag in den Händen
des Schöffenkollegiums unter Vorsitz des Greven, das auf den Erzbischof als
Stadtherrn vereidigt war. An diese Instanz wurde die Freiburger Anfrage verwiesen
, da der Rat dafür nicht kompetent war.37 Deshalb kommt es zu den unterschiedlichen
Empfängern und Absendern der Schreiben.

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