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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 101
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0103
Untersuchung des Falles beauftragt wurde. Er vermochte keine Lösung herbeizuführen
und verwies die Sache abermals an die Lehensrichter.43

Der markgräfliche Entscheid gibt immerhin die Aussagen der Dorfbewohner
wieder, die Barthlome Snewlins Ansprüche in aller Deutlichkeit darlegen: „Daruf
hand die von Adelnhusen ... geantwurtet, es siend zwey Adelnhusen: eins heisse
man das alt Adelnhusen — dasselb und mer nit sii Bartholomee zü lehen ge-
luhen nach lut sins alten lehenbriefs; darin trage im nyemand; aber sust sii mer,
das man auch Adelnhusen nenne, das er meyne, mit in zü ziehen. Nun sii dasselb
von der herrschaft von Österrich den von Friburg verpfendet, und die in-
wonere an dem ende des burgrechts allweg vertragen gewesen, als sie auch mey-
nen, des noch nit schuldig ze sind.44

Doch erschöpften sich Snewlins Ansprüche in Adelhausen damit nicht. 1473
kam es zu einem Prozeß vor dem Landvogt wegen seiner Forderung, Zinsen von
den dortigen Hofstätten zu erheben.44 1477 brachten Einwohner des verpfändeten
Dorfs vor einem Lehensgericht erneut vor, daß sie Snewlin weder Zins noch
Bannrecht geschweige denn Burgrecht schuldig seien.45 Obgleich das Gericht den
Adelhausern ohne schriftlichen Beweis nicht Recht geben wollte, entschied Erzherzog
Sigmund im folgenden Jahre endlich zugunsten des Dorfes46 und stellte
Barthlome Snewlin daraufhin einen neuen Lehensbrief aus, der ihm Burgrecht
und Leute in Altadelhausen allein zusprach.47

Somit entfielen endgültig die Snewlinschen Ansprüche außerhalb der städtischen
Gemarkung. Dafür aber verstärkten sich nun die Versuche, seine Rechte in
Altadelhausen möglichst auszuschöpfen. Schon 1477 war es ihm gelungen, seine
Forderungen an einen dortigen Einwohner, Jecklin Munzinger, gerichtlich durchzusetzen
.48 Munzinger behauptete, vom Burgrecht befreit zu sein, doch mußte er
zugeben, die Abgabe in früheren Jahren entrichtet zu haben, nachdem schon sein
Vater, Oswald Munzinger, das Burgrecht an Bertli Steffan Snewlin hatte zahlen
müssen.49 Wurde dieses Urteil noch von Bürgermeister und Rat selber gefällt, so
änderte sich die Haltung der Stadt schlagartig, als Barthlome Snewlin 1478 seine
Lehensrechte in einen direkten Herrschaftsanspruch umzuwandeln versuchte. Er
forderte nämlich, daß die Altadelhauser ihm einen Untertaneneid schwören sollten
.50 Sofort nahm Freiburg seine Untertanen in Schutz, indem es das Recht beanspruchte
, die Altadelhauser vor Gericht zu vertreten.51 Snewlin faßte diesen
Einspruch als Beeinträchtigung seiner Lehensherrlichkeit auf, was aber vom Gericht
zurückgewiesen wurde. Bei den darauffolgenden gerichtlichen Verhandlungen
versicherte die Stadt, daß sie Snewlins Lehensrechte an sich nicht bestreiten
wolle, doch beschränkten sich diese nach Meinung der Stadt auf folgende Geldabgaben
: nämlich ein manns person ein pfennig und ein frow nam ein stebler,
und wer nit die meinung der brieff, das im die lit sweren ... sollten." 52

Hier verfocht Freiburg nicht nur die Interessen der Altadelhauser, sondern zugleich
seine städtischen Freiheiten. Trotz seiner Unterstützung der bedrohten
Untertanen, die bei der Stadt Rat einholten,53 scheinen die Altadelhauser über die
Haltung Freiburgs sehr im Zweifel gewesen zu sein. Laut einer undatierten Bittschrift
an den Erzherzog, die diesen Verhandlungen wohl zuzuordnen ist, äußerten
sie sich besorgt darüber, daß die Stadt sie preisgeben wolle: sie könnten zwei

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