Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 102
(PDF, 45 MB)
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Herren nicht gleichzeitig dienen, fürchteten, ihrer Erbgüter verlustig zu gehen,
wenn die Lehensrechte aufgekündigt würden und wüßten nun nicht, wie sie sich
verhalten sollten.54

Der weitere Verlauf des Streits ist in den Quellen leider sehr bruchstückhaft
überliefert. 1486 beschwerte sich Barthlome Snewlin über den Verzug der Gerichtsverhandlungen
, den Freiburg verschuldet habe,55 doch fehlen weitere Nachrichten
vom Prozeß. Nach dem Regierungsantritt König Maximilians wurde
Snewlin 1498 in seinen Lehensrechten zu Altadelhausen bestätigt;56 dennoch fand
1500 ein weiterer Gerichtstag statt.57 Dabei ist jedoch nicht immer eindeutig zu
bestimmen, ob der Streitpunkt allein das Burgrecht betraf. Barthlome Snewlin
konnte nämlich anderweitige Ansprüche in Adelhausen geltend machen. 1504
wurde ihm ein Drittel der Geldbuße von einem Frevel zugesprochen und vom
Freiburger Schultheißengericht bestätigt.58 Solche Einkünfte lassen sich schwerlich
vom Burgrecht ableiten; sie müssen wohl mit der Gerichtshoheit zusammenhängen
, worüber wir leider sehr spärlich informiert sind. Barthlome Snewlin war inzwischen
ein alter Mann geworden. Trotz nochmaliger Ansprüche an die Altadel-
hauser im Jahre 1505 59 wurde er der andauernden Reibereien mit den Dorfbewohnern
und vor allem mit der hinter ihnen stehenden Stadtverwaltung schließlich
überdrüssig, denn kurz vor seinem Tode 1510 verkaufte er Burgrecht und
Leute zu Altadelhausen an die Stadt Freiburg um 80 fL60 Die geringe Höhe der
Kaufsumme verdeutlicht pointenartig das krasse Mißverhältnis zwischen dem gerichtlichen
und dem finanziellen Aufwand des seit 45 Jahren währenden Streits
und seinem Gegenstand, dem Burgrecht über kaum mehr als ein Dutzend Dorfbewohnern
.61

Snewlins Erben riefen die Stadt zwar auf, die Lehensurkunde auszuhändigen,62
doch wurde der Kauf im folgenden Jahr endlich bestätigt.63 Danach blieben Burgrecht
und Leute zu Altadelhausen im Besitz der Stadt. Ab 1520 wurde dieses
Lehen zusammen mit dem Attental als Pfandlehen von Österreich an einen von
der Stadt ernannten Lehensträger übertragen.64 Dadurch lockerte sich allmählich
der Konnex mit der Stadt, so daß die Lehensurkunden teilweise erst im 18. Jahrhundert
wieder in städtischen Gewahrsam gelangt zu sein scheinen.65

Obgleich Altadelhausen schon vor 1368 zur Stadt gehörte, wurde erst mit dem
Erwerb des Burgrechts 1510 die städtische Hoheit über diese Vorstadt ergänzt
und abgerundet. Die sich dazwischensetzenden Rechte der Snewlins waren nicht
nur ein Ärgernis für die Stadt, sie gaben Anlaß zu einem schwierigen und aufwendigen
Rechtsprozeß, den sich die Stadt lieber erspart hätte. Aber auch die
Verhältnisse im verpfändeten Dorf Adelhausen zeigen, daß Freiburg sein Hoheitsgebiet
nicht ohne weiteres auszudehnen vermochte. Dort wahrte der Landesherr
bewußt seine Rechte, die zwar die verwaltungsmäßige Eingliederung des Dorfes
nicht hinderten, doch dafür die rechtliche Trennung aufrechterhielten, die durch
die Existenz zweier Gerichte in der Wiehre und in Adelhausen bezeugt wird. Ein
Vergleich mit dem Kauf von Herdern im Jahre 1457 zeigt, daß die volle Eingemeindung
des Dorfes vom Erwerb des Obereigentums von den Grafen von Fürstenberg
abhing, der erst 1538 erfolgte.66 Bis dahin war Herdern rechtlich auf die
gleiche Stufe gestellt wie das Dorf Betzenhausen, das Teil des feudalen Land-

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