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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 203
(PDF, 45 MB)
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notwendig dazu, daß die Formen der bäuerlichen Organisation über das rein
Militärische hinauswuchsen, als politisches Modell der Selbstverwaltung erkennbar
wurden. Inwieweit diese und ähnliche Ansätze zu einer Selbstregierung der
Bauern, bei einem Sieg der Aufständischen, wirklich tragfähig gewesen wären, sei
dahingestellt.67 Sie sind jedenfalls von den überkommenen Herrschaften mit
wachem Gespür als eine Bedrohung ihrer traditionellen Stellung wahrgenommen
worden.

Der Edition des Textes sind die von Johannes Schultze veröffentlichten Richtlinien
zugrundegelegt. Die Modifikationen, die Werner Besch von germanistischer
Seite vorgetragen hat, wurden weitgehend berücksichtigt.68

Artickel herr Cunradten apts zu Schuttern wider Schultheis unnd gemeind zu
Fryesenheim sampt irn zugewandten.

Wolgeborner gnediger herr kayserlicher camerrichter, inn Sachen sich haltten
zwuschen herrn Cunradten apt zu Schuttern clegern an einem und Schultheis und
gemeinde zu Fryesenheim sampt iren zugewandten, inn der klag benanten, be-
clagten andertheils ubergibt anwalt yetzgemelts herrn Cunradten apts zu Schuttern
, samptlich sonnderlich in bester bestendigister form sollichs von rechts
wegen geschehen kan oder mag, nachgeschoben articulierte specification zuge-
fuegter Scheden, mittel gewonlichem eid dandorum articulorum bittend, den ge-
gentheil, uff alle unnd ein yeden in sonderheitt lauther, clar underscheidlich unnd
on allen anhang mittel dem eidt respondorum articulorum zu antwurten, anzuhalten
unnd sich unnd sin parthi, die verneinten zu bewisen, zuzulassen, doch
allen uberflus hindangesetzt, und das er nit mer gesatzt noch sich zu bewisen er-
petten haben will, dann im und siner parthi nach gestalt diser Sachen zu erlan-
gung des sigs gnugsam sin mag, davon er offenlich protestiert.

Anfancklich setzt unnd sagt anwalt, war sin, das inn des heiligen richs recht, Satzungen
, Ordnungen, uffgerichtem ußkhundtem landtfriden by hohen straffen und
grossen peen, das niemantz den andern unerlangts rechten eigen gewaltiger that
uberziehen, berouben, befeheden oder beschedigen soll, versehen sige.

Item war sein, das in dem jar 1525 in hochtuscher nation sich grosse unnd unerhörte
peurische uffrure zugedragen haben.

Item war sein, das in nechst articulierter emporung sich der gemein paursman zu-
samen gethon, gerotiert und geheufft habe.

Item war sein, das der gemein paursman sich mitt vorgehaptem rhat mitt eids-
pflichten zusamen verpunden habe.

Item war sein, das der gemein paursman sich mitt waffen und anderem zu dem
krieg und schimpff gehörig gerust unnd zu seiner eigen gwaltigen uffrurischen
handlungen hauffen, eigen fenlin, houptlut, usschutz, weibel und butmeister geordnet
haben.

Item war sin, das under andern vor articulierten uffrurischen paurn und empo-
rungen nach articulierte schultheissen unnd gemeinden uffruerisch gewesen, mit
vorgehaptem rath zusammen geschworn, sich gerottet unnd verhaufft haben.

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