Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 337
(PDF, 45 MB)
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Besprechungen eingegangener Bücher

Berent Schwineköper: Der Handschuh im Recht, Ämterwesen, Brauch und Volksglauben.
Unveränderter Nachdr. der 1. Aufl., Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1981.

Der jüngst erschienene große Aufsatz „Christus-Reliquien-Verehrung und Politik*4 (Blätter
für deutsche Landesgeschichte 117, 1981, S. 183—281; wird fortgesetzt) verweist auf
die Anfänge: 1938 tritt Berent Schwineköper mit der Arbeit ,,Der Handschuh im Recht,
Ämterwesen, Brauch und Volksglauben*4, einem Beitrag zur Geschichte der Symbole im
Mittelalter, vor die wissenschaftliche Öffentlichkeit. Die unter Percy Ernst Schramm erarbeitete
Dissertation fand damals in Fachkreisen breite Anerkennung. Leider verhinderte
aber doch der bald danach ausbrechende Zweite Weltkrieg, daß sie auch über die engeren
Fachgrenzen hinaus einem größeren Kreis von Interessierten bekannt wurde. Da der Restbestand
der ohnehin nicht sehr hohen Auflage bei Bombenangriffen vernichtet wurde,
fand sich die Arbeit bis heute nur in relativ wenigen wissenschaftlichen Bibliotheken. Es ist
deshalb umso erfreulicher, daß sich der Jan Thorbecke Verlag zu einem Nachdruck der
ersten Auflage bereitgefunden hat. Es spricht für die Qualität dieser Erstlingsarbeit, daß
auf eine zeit- und kostenaufwendige Neubearbeitung des Themas durchaus verzichtet werden
konnte. Seit dem Erscheinen des Bandes ist zwar die Quellenbasis breiter geworden,
doch sind kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu verzeichnen, die eine Neubearbeitung
zwingend gemacht hätten.

Der Handschuh, ursprünglich ja Schutzkleidung für die Hand, wurde im Mittelalter
immer häufiger auch als Schmuck- und Prunkstück verwendet. Er entwickelte sich dadurch
zum aus- und bezeichnenden Kleidungsstück von Amtspersonen und Würdenträgern und
schließlich, als ein weiterer Schritt, zum Amtszeichen selbst. So wurde etwa der Handschuh
um die Mitte des 10. Jahrhunderts, nachdem er bereits längere Zeit schon in der Liturgie
verwendet worden war, in die offiziell anerkannten Bischofsinsignien eingereiht. Nach dem
geistlichen Vorbild drang er dann auch in den weltlichen Bereich ein. In karolingischer und
ottonischer Zeit noch als Auszeichnungsstück des Herrschers getragen, wurde er schon in
salischer Zeit zum eigentlichen Amtszeichen. Berühmt sind die Prunkhandschuhe aus dem
Ornat der normannischen Könige, die durch Heinrich VI. in den deutschen Krönungsornat
gelangten und bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches bei den Krönungen benutzt
worden sind.

Die königlichen Insignien bezeichneten die Person des Herrschers, sie an- oder abzulegen
bedeutete Herrschaftsantritt oder Verzicht auf das Amt. Insignien von besonderer Bedeutung
konnten sogar die Person in Abwesenheit vertreten: sie wurden zu Rechtszeichen der
Herrschaft. Diese Entwicklung hat der Handschuh nicht genommen, mit einer Ausnahme:
er ist Rechtszeichen der herrschaftlichen Banngewalt. War eine Stätte unter den Schutz
und Frieden des Königs zu stellen, etwa ein Sonderfrieden für die Abhaltung eines Marktes
zu errichten, oder waren Güter im Verfolg einer Ächtung einzuziehen, vertrat der Handschuh
, der allen sichtbar ausgestellt wurde, die Person des Königs, von der der Bann ausging
. Wenig später allerdings verlor sich beim Marktbann der ursprüngliche Sinn: Der
Handschuh wurde zum Zeichen des verliehenen Marktrechts selbst.

Vielfältig ist die Verwendung des Handschuhs im Rechtsbereich, als ein sinnfälliges Mittel
, Rechts Vorgänge wahrnehmbar zu machen. Symbolischen Charakter hatte die Hand-
schuhreichung bei der Übertragung von Liegenschaften, seltener auch bei der Übertragung
von Herrschaftsrechten über Personen, die zuerst im Geltungsbereich des fränkischen
Rechts auftritt. Scholle, Zweig, Schürhaken und anderes erschienen hier als pars pro toto
(für Grundstück und Haus), während der Handschuh, der zeichenhaft die Hand vertritt,

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