Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
102.1983
Seite: 206
(PDF, 33 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1983/0208
der Hand ernähren, die Zunft der Rebleute ... kaufen sollen. Das Einkaufsgeld war
daher bei den Rebleuten auch das niedrigste; es betrug nur 6 Schilling-Pfennig.
Auch der Taglohn8 wurde vom Rat im Jahre 1403 für ländliche Arbeiter festgesetzt
und dabei den Bürgern bei Strafe verboten, mehr zu zahlen ... Im Jahre 1417 hatte
sich die Zunft um die Erlangung des Zunftzwangs beim Rat bemüht, um in genossenschaftlicher
und verwaltungsrechtlicher Hinsicht den anderen Zünften gleichgestellt
zu sein. Der Rat aber lehnte ihr Verlangen mit der Begründung rundweg ab,
daß den Bürgern aus wichtigen Gründen auch fortan die Einstellung von einheimischen
und fremden Rebleuten freigestellt sein soll/*

Die Frage des Taglohns beschäftigte die Rebleute auch noch im 19. Jahrhundert,
als die Zeit schon über die Zünfte hinweggegangen war. 1856 war die Stadt Freiburg
dafür, den Lohn ,,nicht polizeilich festzusetzen'', sondern dem „freien Übereinkommen
zu überlassen". Zur Frage der Rebmannsprüfung durch die Zunft schrieb
sie 1857: „Ist zu erwiedern, daß keine Prüfungen im Rebbau mehr stattfinden, da
bei den Bürgerannahmen ein Rebmann blos als Taglöhner betrachtet wird, und daher
keiner besonderen Prüfung bedarf."9

Als diese Dokumente verfaßt wurden, war die Aufhebung der Zünfte längst beschlossene
Sache. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurden freiere Regelungen im
Wirtschaftsleben angestrebt.10 Durch einen Erlaß des großherzoglich-badischen
Innenministeriums in Karlsruhe von 1836 wurde es den Freiburger Zünften auf Antrag
der Stadt verboten, neue Mitglieder aufzunehmen.11 Recht selbstherrlich
mischte sich die Stadt, beziehungsweise die städtische Beurbarungskommission,
auch in die Vermögensverwaltung der Zunft ein. 1858 wurden die Freiburger Zünfte
endgültig aufgehoben durch „höchste Staatsministerial-Entschließung vom
26. Juni". Der Vorstand der Rebleutezunft, Stabhalter Wangler von Herdern, ließ
seine Zünftigen im Juli 1858 schriftlich darüber abstimmen, ob sie mit der Aufhebung
einverstanden seien oder ob sie wünschten, „daß für den Fortbestand der
jetzigen Zunftverhältnisse Schritte unternommen werden". Vier waren für ersteres,
66 für letzteres, was aber ohne Wirkung blieb. Im Oktober 1858 mußte Stabhalter
Wangler alle Unterlagen der Zunft der Beurbarungsverwaltung übergeben. Ihr
wurde auch das Vermögen12 zugewiesen, was — wie Joseph Ehrler schreibt — auch
für die übrigen Freiburger Zünfte zutraf.

Ein undatiertes, vermutlich von 1857 stammendes Aktenstück präzisiert, daß den
zünftigen Rebleuten 13 bis zu ihrem Ableben der Genuß aus dem Zunftvermögen zugestanden
werde und daß man das Ziel verfolge, das Zunftvermögen einer später zu
gründenden Innung aus Rebleuten und Landwirten zukommen zu lassen. Jedenfalls
solle der nachfolgende Vermögensinhaber die Fortsetzung der von der Zunft traditionell
begangenen kirchlichen Feierlichkeiten bestreiten.

Vom Heiligen Urban

Nun ist das Stichwort „kirchliche Feierlichkeiten" gefallen. Dazu erst einmal
Joseph Ehrler, der kein Freund des katholischen religiösen Brauchtums gewesen zu
sein scheint: „Von besonderer Bedeutung ist noch die religiöse und gesellige Seite
des Zunftwesens, die infolge der zahlreichen kirchlichen Feste in hervorragendem

206


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1983/0208