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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
102.1983
Seite: 215
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1983/0217
lich-sittlich — wie auch die Bestimmungen über die ,,Entleerung der Abortgruben''
es beweisen, denen eine exakte Tarifregelung beigegeben (etwa bei Nacht und durch
Handarbeit und nach Literinhalt usw.). Während diese Bestimmungen von 1874
bzw. 1889 herrühren, datieren die ,,Ausführungen elektrischer Anlagen im Anschluß
an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerks in Freiburg" vom
1. Januar 1904. Es gibt hier bereits Absätze über Hausanschlüsse und Elektrizitätszähler
, über Installationen und Prüfungsgebühren (,,Für jede installierte Glühlampe
" ... 25 Pf.). Zwecks Normierung sollen nur Edisongewinde verwendet werden
; ,,Motoren [etwa für Aufzüge] von über 300 Watt ... müssen mit Anlaßwiderständen
... versehen sein, um störende Spannungsschwankungen im benachbarten
Lichtnetz" zu vermeiden.

Aus dem Jahr 1902 rührt die Vorschrift über den ,,Anschluß an die unterirdischen
Kanäle": Anschluß an dieses sich derzeit im Ausbau befindliche Netz sowie an die
Hochdruckwasserleitung zur Abortspülung wird generell zur Auflage gemacht, die
,,Beseitigung außer Benützung getretener Anlagen" erfordert einen eigenen Paragraphen
. So kann es auch nicht verwundern, daß die ,,Anlage von Schweineställen
und das Halten von Schweinen in hiesiger Stadt der polizeilichen Genehmigung bedarf
". Zwecks ,,Verhütung von Belästigung durch Rauch und Ruß" sind alle Feuerungsanlagen
,,dem jeweiligen Stande der Technik entsprechend auszuführen".

Daß Milchkontrolle groß geschrieben, beruhigt; „Die Ueberwachung des Betriebs
des Flaschenbierhandels" sowie ,,der Mineralwasserfabrikation" gibt sich streng
und detailliert und freilich auch nicht ohne entsprechende Gebührentarife.

In der Faulerstraße veranstaltete man seinerzeit an jedem zweiten und vierten
Donnerstag im Monat einen Viehmarkt mit genauer Taxordnung. Daran schließen
sich die Schlachthaus-Ordnung sowie die Viehhof- und Fleischbeschau-Ordnung an.
Pferdefleisch wird ausschließlich den Pferdemetzgereien zugewiesen und unterliegt
entsprechenden Bestimmungen in den Gaststätten. Eigene ortspolizeiliche Vorschriften
über das „Schächten der Schlachttiere" (nach jüdischen Ritualgesetzen)
finden sich angeschlossen.

Die „Hundstaxe" betrug 16 Mark pro Jahr; größere Hunde — ausgenommen
Jagd- und Schäferhunde — hatten einen Maulkorb zu tragen, soweit sie auf der
Straße mitgeführt wurden. Sie hatten weder in Gaststätten noch in Gartenwirtschaften
und bei öffentlichen Konzerten im Freien was zu suchen.

Ausgiebig die Begräbnis-Ordnung, besondere Bestimmungen gab es „für die
Grüften" (50 Jahre Belegzeit, nochmals 50 Jahre Verlängerungsmöglichkeit); die
Begräbnistaxen betrugen zwischen 130 (1. Klasse) und 20 Mark (4. Klasse).

Von 1895 datieren die Bestimmungen über die Verlegung von Wasserleitungen ins
Innere der Gebäude sowie über die „Anlage von Gaseinrichtungen" („Die^Befesti-
gung von Lampen und Lüstres muß in durchaus sicherer und zuverlässiger Weise geschehen
"). Es folgen detaillierte Feuerpolizei vor Schriften sowie eine Kaminfeger-
Ordnung von 1888 mit Gebührensätzen von 15 Pf. an pro Kaminreinigung. Übrigens
erstattete die Stadtkasse jedem Pferdebesitzer, welcher bei einem Brand seine
Pferde vor die Spritze spannte, eine Akkordgebühr. Die Vorschriften der Straßenpolizei
geben sich verständlicherweise weniger hektisch, der Fußgänger- und Fuhrwerksverkehr
hat den Vorrang, Straßensperrungen gab es nicht nur durch Bauarbei-

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