Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 92
(PDF, 41 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0094
B. Die Vertragspunkte

In diesem Bergprivileg wird berichtet: ... die deutschen Bergleute hätten gehört
(ad aures eorum pervenit) ... in Unserem Reich, den anderen Provinzen, Territorien
und Dominien, die Uns unterstehen, seien Bodenschätze vorhanden, die
noch unbekannt und verborgen seien61 (Abb. 2). Vermutlich handelt es sich um
einen erneuerten Aufruf an deutsche Bergleute, den man schon nach dem Sturz von
Jacques Coeur (1450) erlassen hatte.62 Ausführlich wird die Reihe der Bodenschätze
aufgezählt: . .. Gold, Silber, Kupfer, Blei, Zinn, Eisen, Quecksilber, Schwefel und
Alaun ... Die genannten Bittsteller würden diese gern suchen, finden und erschließen
(quaererent, invenirent et aperirenf).61 Sie wollen in Frankreich Aufenthalt nehmen
und länger bleiben. Die übliche Bedingung ist dabei der Bergzehnt, die Ablieferung
des zehnten Teils der gefundenen Metalle an den König.

Für diese Erschließung erhalten sie von Karl VIII. eine Lizenz. Er betont dabei
die Gewährung der gleichen Privilegien, die sein Vorfahre Karl VI. (1380 bis 1422)
und sein Großvater Karl VII. (1422 bis 1461) und seine Vorgänger ausgestellt haben
und ihre ordentliche Billigung durch die königliche Rechnungskammer (per came-
ram compotorum nostrorum).6]

... weil die Bittsteller es wünschen, diesen Spuren der Vorgänger nachzugehen,
trotz der großen Aufwendungen (magnos sumptus), der maßlosen Anstrengungen
(improbos labores) und der unweigerlichen Lasten (inconcussa onera), die zu
diesem Werk noch zu erbringen sind, ferner angesichts der außergewöhnlichen
Todesgefahr (eminentia mortis periculä) bei dieser Arbeit und des Aufwandes für
die noch unerschlossenen Gruben und wegen anderer Ursachen, die mit der Erschließung
Frankreichs durch sie zusammenhängen, will Karl VIII. die Bittsteller,
ihre Mitgenossen und Erben besagter deutscher Nation (dictae nationis Almaniae)
mit den erwähnten Privilegien auszeichnen und ehren (decorare et nobilitare).63

Hier ist also auf das große Risiko von Bergbauunternehmungen hingewiesen und
der Mut der Kaufleute hervorgehoben. Der Huld- und Gunsterweis wird, wie vieles
andere, gerne wiederholt, was die juristisch-höfische Diktion des Privilegs
charakterisiert:

... „Wir räumen nach ordentlicher Überlegung Unseres „Grand Conseil" und
Unserer anderen Ämter, die darüber offiziell unterrichtet sind, zu Unserem Wohle
und Unseres Reiches insgemein ein — und gewähren aus besonderer Gnade und
unwiderruflichem Privileg diese Briefe".

Dieses Privileg ist mit Schutz- und Freibriefen, Los- und Ledigsprechung, Abgaben
- und Schuldenbefreiung ausgestattet, was noch im einzelnen aufgeführt
wird.

Anschließend ist darauf abgehoben: ... daß sie, so oft sie wollen und vermögen,
Frankreich in allen Teilen friedlich betreten und sich dort aufhalten können.63
Wichtig ist die Betonung des Verwaltungsablaufs über den Großen Rat und die
Registrierung durch die Rechnungskammer, daß es sich um ein unwiderrufliches
Privileg handelt und es ihnen dabei freigestellt ist, wie sie es vermögen, mit der
Suche nach Bodenschätzen und mit deren Abbau zu beginnen. Der Anfang brachte
sicher Probleme hinsichtlich der Organisation und des Nachschubs.

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