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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 96
(PDF, 41 MB)
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tragspartner in keiner Weise im Wege stehen. ... Den Bittstellern, ihren Arbeitern,
den Grubenbewachern und ihren Anteilern ist es erlaubt, im ganzen Königreich . ..
sicheren Weges zu gehen, zu stehen, wiederzukommen und sicher zu arbeiten.69
Man schätzt also die Spezialisten und gewährt ihnen Freizügigkeit. .. . Die genannten
Bittsteller und denen es beliebt, mit ihren Familien, mit Gatten, Arbeitern und
Gesinde mit beweglichen und unbeweglichen Gütern in Unserem Königreich zu
bleiben, haben Wir, so sagt der König, unter Unseren Schutz, unter Unsere Förderung
und unter Unsere besondere Gunst gestellt und aufgenommen.

Darauf folgt eine Anordnung an die Dienststellen, Ämter und Beamten des Reiches
, in der sie auf Grund der ausgestellten Briefe und in Wahrung ihrer Rechte der
besonderen Betreuung der ganzen Verwaltung unterstellt werden, da ja ihr Prospektionsauftrag
für das ganze Reich erteilt ist.

Diese Aufstellung zeigt etwas von der guten staatlichen Verwaltung. Sie ergeht
an:.. . alle Justitiare und Unsere Beamten und Stellvertreter und ihres beliebigen
Beauftragten, die darüber hinaus nachforschen ... Die Kaufleute sollen den gegenwärtigen
Schutzbrief vorweisen und bekanntgeben oder ihn vorweisen und bekanntgeben
lassen ...

Dann werden zwei Hauptpunkte genannt: Befreiung von allen Abgaben und
Schutz vor aller Gewalt, was für die Bittsteller, deren Gesinde, ihre Arbeiter,
Familienangehörige gilt, ... ledig aller drückenden Lasten, der Unterdrückung,
geschützt vor aller Gewalttätigkeit, Waffengewalt, vor Übergriffen des Volkes
{potestas laicorum) und vor anderen Unruhen und vor unverschuldeten Neuerungen
.70

Wenn sie etwas Gegenteiliges getan, versucht oder verändert antreffen, sollen sie
es in Ordnung bringen, aufheben oder unverzüglich in den früheren Zustand zurückführen
. Damit sollen die Bestimmungen der erlassenen Schutz- und Freibriefe
eingehalten, Veränderungen zurückgenommen werden.

Auch an Rivalitäten und Streitfälle innerhalb der Gruppen ist gedacht. Hier
sollen Leute vornehmeren Standes, ohne die Form und den Lärm eines Gerichtsverfahrens
, den Streit schlichten. Bei höherer Gerichtsbarkeit, wie Raub, Diebstahl
und bei anderen schwereren Taten ist aber der ordentliche Richter des Ortes zuständig
. Sie unterstehen hierin den französischen Gerichten.

Nun folgen im einzelnen die Bestimmungen über die Ablieferung des Bergzehnten
: Gold- und Silbererz wird am Ort der Münzbeauftragten (martinetorum, verschrieben
?) angesammelt. Von dort soll es zur nächsten Königlichen Münzstätte gebracht
werden. Dort erhält der König den Zehnten vom Erz oder vom Gereinigten
und Gemünzten.

Die anderen Metalle werden am Fundort bis zu einem neun Zehntel steigenden
Rest den Bittstellern oder einem ihrer Beauftragten übergeben. Damit ist ihre Metallgewinnung
praktisch vollständig unter der Kontrolle der königlichen Münzmeister
und deren Mitarbeiter.71 Die Kaufleute können selbstverständlich ohne
irgendwelchen Einspruch gemünztes Gold und Silber zu dem vom König festgelegten
Preisen und auch andere Metalle wegbringen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Reiches, wo immer sie wollen. Voraussetzung ist aber, daß dies bei einer
Zusammenkunft in Gegenwart der Beamten des Königs und der Wächter der

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