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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 105
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0107
Osenberg wurde hier nicht angestrebt. Festgehalten und geklärt wurden im Grunde
Ursachen, die vermutlich vorher zu Unstimmigkeit, Streit und Mißwirtschaft
geführt hatten. Wahrscheinlich wurden dabei ältere, als Herkommen überlieferte
Ordnungen, doch stillschweigend weiter anerkannt und beachtet, wie die von 1370,
so daß man sie hier nicht neu fassen wollte und mußte. Deshalb bezieht sich der
Brief von 1439 mit 75 langen Zeilen nur zur Hälfte auf die besonderen Erfahrungen
, die in dieser Bergordnung von Todtnau für die Gruben zu der Bach festgeschrieben
wurden.

Ihre beiden politisch wichtigen Punkte sind: Das Gotteshaus St. Blasien soll „bey
allen Iren alten rechten herkommen beliben". Die gnädige Herrschaft von Österreich
„Alle ir herlichkeit alte recht vndgewonheit behalten sin". Dies bedeutet 1439
eine stillschweigende Anerkennung aller gegenseitiger Rechte und Herkommen.
Später wird sich das hier durch die Bergordnung Kaiser Maximilians I. ändern.

Nun die Punkte die bisher Streit und Ärger verursachten: ... Die Bergleute
sollen keinen Aschensack machen, noch Holz oder Stein zum Erz werfen, denn
man soll das Erz so lassen wie es Gott in den Schlägen geschaffen hat und wie sie es
in ihren Bergsäcken von den Schlägen bringen ... Mit solchen Finten konnte weniger
Erz in die Säcke getan werden. Damit wurde eine größere Leistung vor Ort vorgetäuscht
, vielleicht auch nach Säcken verrechnet.

... Alle Samstag soll man all ihr (der Froner) Erz zum Kauf aus dem Berg
schicken und allda verkaufen. .. In den Hütten soll keiner Gruben machen noch
sonst einen Vorteil mit dem Erz treiben noch haben und das Erz soll auf die brügi
geschüttet werden, wohl ein großer Holzrost, der das Grubenmachen unterbindet.

. .. Wer aber groß und klein dagegen verstößt, soll zur Strafe 3 Pfund Pfennig
geben und auch den Fronern ohne Gnade. Drei Pfund Pfennig waren Obergrenze
für untere Straftaten, 1880 ca. 7,20 Goldmark. Doch sollte Schaden und Übergriff
also groß sein oder ob einer an Gut nicht hätte, so möchte die Herrschaft einen deshalb
am Leib strafen und ihn deshalb greifen (gefangennehmen) ...! Diese Bestimmungen
verlangen eine fachmännische Kontrolle durch den Bergrichter, Vierer
Amtleute und Waibel.

Auch soll ein jeder Amtmann und Knecht (Lohnarbeiter) zum Berg wie sie
genannt sind schwören „gelerte, (vorgesprochene) mündliche Eide zu Gott und den
Heiligen, zuerst der Herrschaft, darnach der Froner Nutzen zu vertreten und
Schaden abzuwenden getreulich und ohn alle Gefahr ..."

Nach der Arbeit von Walter Müller, Fertigung und Gelöbnis,16 ist zu unterscheiden
zwischen dem Treuegelöbnis, hier von Amtswegen, als Erfüllungsgelübde vor
dem Bergvogt: Der Gelobende ergreift den Stab des Richters mit den Schwurfingern
und wiederholt die vorgesprochene Gelöbnisformel so mit Hand und
Mund, die nicht anders lauten durfte.17 Demgegenüber stellt der Eid eine viel stärkere
Gewissensverpflichtung gegenüber diesem Stabgelübde dar, weil hier unter
Anrufung Gottes und der Heiligen als Zeugen überirdische Kräfte beschwörend
bemüht werden.18 Bei uns müssen Amtmann und Knechte diesen Eid leisten. Seit
dem 13. Jahrhundert kennt man im alemannischen Raum ein Eidessurrogat mit
dem Zusatz an Eidesstatt.19 Ähnliches bringt unser Todtnauer Bergrecht von 1439,
Zeile 19: ... die Froner geloben und versprechen ... an rechter gesworner aiden

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