Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 107
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0109
nung durch, wo der Bergvogt Gezähe bei bestimmten Weigerungen der Froner einziehen
kann.

... Auch sollen die Herrschaft und Froner die Amtleute und Dienstknechte des
Berges schirmen und dafür sorgen, daß ihnen keine Überlastung und kein Frevel
geschehe, so sehr sie es vermögen ... Damit haben Herrschaft und Froner die Verpflichtung
, ihre Amtleute und Knechte vor Überforderung und Ausnützung zu
schützen, eine wichtige arbeitsrechtliche Bestimmung.

... Welcher aber gegen sie handelt, den mag die Herrschaft nach ihren Gnaden
strafen an Leib und Gut ...

... Auch soll der Bergvogt kein Erz in den Winkeln noch hinter der Glut
(Schmelzhütte) verkaufen. Eine ähnliche Bestimmung kennt auch die Üsenberger
Ordnung, um Nebengeschäfte mit dem Gut der Froner zu verhindern.

... Auch soll er (der Bergvogt) den Bergknechten gebieten, es (das Erz) an das
Licht zu tragen und zu schütten (Befehlsgewalt des Bergvogts).

... Welcher es nicht täte, der soll der Herrschaft geben zur Buße drei Pfund
Pfennig und den Fronern auch drei Pfund ohne Gnade ... Bei dieser Arbeitsverweigerung
mußte entsprechend gestraft werden.

.. . Auch ist nämlich beredt, daß ein jeglicher Froner den Wurf, der ihm zugehört
, nach Anzahl der Teil geben (bezahlen) soll, wenn der gelegt (berechnet) wird,
innerhalb 14 Tage. Den nächsten darnach, so es ihm verkündet wird.

Daraus folgt, jeder Froner konnte nicht jeden Samstag Erz verkaufen. Wahrscheinlich
ging die Zuteilung reihum, je nach Fördermenge. Der Bergschreiber
hatte dabei besonders mit der Verrechnung aufzupassen. Da die Froner als Unternehmer
oft nicht am Bergort weilten, war es notwendig, ihnen eine Zahlungsfrist
einzuräumen, sie aber auch zu zwingen, diese einzuhalten: ... welcher Froner das
in denselben 14 Tagen nicht täte und es übersesse, der soll von seinen Teilen und
Rechten des Berges gänzlich sein, also eine Zwangsenteignung! Ein Froner soll
demnach die versäumten Würfe nicht destoweniger geben ... Wer aber mit der Bezahlung
(der anteiligen Unkosten) auch säumig wäre, was an Kosten und Schaden
dann die anderen Froner des Bergwerks hätten, dann sollte er seine Anzahl nach
dem anderen Teil, ,den er hatte, bezahlen. Und sollte doch ihm nichts werden, daß
man ... Hebi (Sonderschicht am Samstag, auch Gewinnausschüttung) ausschlagen
würde. .. so möchten die Froner und ihre Amtleute sich deshalb um ihn kümmern
und bedrängen, bis ihnen genug geschehe. .. Die Hebi konnte ihm anscheinend
weiteres Geld bringen, seine Schulden zu bezahlen.

... Kein Froner darf seinen Teil jemand geben, noch verkaufen, noch sonst welchen
Leuten im Land, wenn sie geloben, diesen Brief zu halten ... auch soll kein
Froner sein Teil des Bergwerks aufgeben als in des (Berg-)Schreibers Hand und mit
allen ergangenen Würfen dem Schreiber geben und überantworten. Will auch ein
Froner sein Teil (Kuxe) des Bergwerks verkaufen, so soll er die Teile zuerst den Vierer
und dem Bergschreiber feil bieten und ihnen die Teile in seiner Gegenwart überlassen
, um einen billigen Kauf, was andere Leute ungefähr geben: Vorkaufsrecht!

... Es sollen auch 84 Teile des Bergwerks sein und nicht mehr. Der säumige Froner
muß also zwangsweise, alle seine Würfe bei Zahlungsunfähigkeit dem Bergschreiber
übergeben. Verkauft ein Froner seine Teile am Berg, kann er dies nicht an

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