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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0085
Erzherzog Albrechts Verfassungsänderung in Freiburg

im Jahre 1454

Ein Beitrag zu einem umstrittenen Vorgang

Von

Willy Schulze

I.

Am 24. August 1454 hatte Erzherzog Albrecht eine überraschende Änderung der
Freiburger Ratsverfassung vorgenommen. Über die Motive und Hintergründe dieser
Maßnahme ist in der Literatur viel gerätselt worden. So fiel auf, daß unter Karl V.
in den Jahren 1548 bis 1551 in den schwäbischen Reichsstädten eine große Anzahl von
Zunftaufhebungen stattgefunden hatten und die dabei vorgebrachten Begründungen
vom angeblichen politischen Unvermögen der Zünfte wiesen auffallige Parallelen zu
den Maßnahmen Erzherzog Albrechts auf.1 Andere Autoren wie Flamm sahen
darin eine energische Gegenaktion gegen das unvernünftige wirtschaftliche Gebaren
der Zünfte, während in neuerer Zeit S. W. Rowan feststellte, daß „The changes of
1454 were perfect examples of reactionary reform, since they aimed at the restoration
of a faltering class to a position of political power."2 Diese beiden Autoren verdeutlichen
beispielhaft die Bandbreite der Wertungen und noch mehr die allgemeine Unsicherheit
, wie man eigentlich diesen Vorgang, der zudem nicht von langer Dauer gewesen
war, einordnen sollte.3

Vorangehen muß aber ein Überblick über die wichtigsten Änderungen der Freiburger
Ratsverfassung, wie sie Erzherzog Albrecht in der Urkunde vom 24. August 1454
niedergelegt hatte.4

In der Vorrede der Urkunde werden die Aufgaben des Landesfürsten umrissen. Er
solle, um nutz und notdurft zu erhalten, darauf achten, den gaistlichen und weltlichen
standt in rechter Ordnung und bleiblichem lobsamen wesen zehalten. Wenn durch Unfrieden
und Irrungen die innere Ordnung gestört werden, dann sei der Landesfürst
zum Eingreifen verpflichtet.

Dann wird auf die Freiburger Probleme eingegangen. Durch Krieg und andere Ursachen
sei die Stadt in große Nöte geraten. Deshalb sei es nötig geworden, sie wiederum
mit guter Ordnung fiirzesehen, um sie von diesen Problemen zu befreien.

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