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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0091
dium ihres Entstehens selbst zu lösen, um eine Intervention des Landesherrn im innerstädtischen
Bereich zu vermeiden.17 Andererseits machte die verzweifelte Lage
der Stadt durchgreifende und unpopuläre Sanierungsmaßnahmen notwendig, die gerade
bei der großen Zahl verarmter Zunftgenossen für Unruhe sorgen würden.

In den Abschnitten 5 bis 7 werden die Aufgaben des Rates umschrieben. Er soll
über alle sacken so uns und der statt doselbs notdurfftig sint, nutz und fronten bringen
mögen durch Aufsicht und Ordnungen die Interessen der ganzen Gemeinde ausgleichen
: die dann der gantzen gemeinde, riehen und armen, heimschen und fröm-
den, glich gemein litlich undzymlich syent, es sye in kouffen, verkouffen, ordenungen
und Satzungen in allen notdurfftigen dingen. Leitender Gedanke ist somit nicht eine
Einschränkung der Ratskompetenzen und ein stärkerer Einfluß des Landesherrn im
innerstädtischen Bereich, sondern eine stärkere Rückendeckung des Rats, damit er
bereits im Vorfeld mögliche Konflikte durch Ausgleich entschärfte, bevor sie zu größeren
Unruhen auszuufern drohten. Der Augenmerk des Landesherrn richtete sich
somit besonders auf Friedenswahrung und Stabilisierung im innerstädtischen Bereich
.18 In den folgenden Abschnitten 6 und 7 wird dieser Gedankengang konsequent
weitergedacht. Sollte der Rat in seinen Geschäften selbst in Uneinigkeit geraten
, dann sollte er es vor den Landesfürsten bringen, der mit seinen Räten darüber
beraten und beschließen würde. Erst wenn der Rat nicht gewillt sei, selbst Ordnung
zu schaffen, dann werde der Landesherr mit seinen Räten selbst Ordnungen und Satzungen
erlassen, doch es sei besser, wenn der Freiburger Rat solches in eigener Verantwortung
erledige. Sämtliche Kompetenzen der innerstädtischen Verwaltung bleiben
somit beim Rat, das Eingreifen des Landesfürsten erfolgt erst dann, wenn der
Rat nicht mehr Herr der Lage ist.19

Die beiden Verhandlungsentwürfe lassen somit die leitenden Gedanken des Landesfürsten
ziemlich deutlich werden:

1. Die durch Herzog Leopold 1392 geschaffene Verfassung wird im wesentlichen
beibehalten. Auch das System der Machtteilung zwischen Adel und Kaufleuten
einerseits und den Zunftbürgern andererseits wird im Prinzip weitergeführt und
an die tatsächliche Stärke von Adel und Kaufleuten angepaßt.

2. Die Abschaffung der Zünfte hat somit verwaltungstechnische und keinesfalls prin-
zielle Gründe.

3. Anlaß zur Ratsreform scheint die Furcht des Landesherrn vor Differenzen innerhalb
der Einwohnerschaft zu sein.

4. Durch die Maßnahmen wird die obrigkeitliche Stellung des Rats entscheidend verstärkt
und seine Herrschaftsfunktion gegenüber der Gemeinde betont. Der beginnende
Dualismus zwischen Rat und Gemeinde wird verstärkt.

5. Erzherzog Albrechts Maßnahmen begünstigen die Entstehung und Entwicklung
einer ratstragenden Schicht, die sich sowohl aus der Gruppe der Adligen und
Kaufleute rekrutiert, aber ebenso Ratsherren aus den Zünften bevorzugt. Es ist
kein Zufall, daß die Ratsmitglieder der Jahre 1454 bis 1459 weitgehend mit den
langjährigen und hervorragenden Zunfträten identisch sind.19

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