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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0093
tige politische Funktionsträger. Als Vertreter der Bürgerschaft mußten sie vor allem
den Rat der 60 bestellen. Sie vertraten geradezu die Interessen der Gemeinde gegenüber
dem von der Herrschaft besetzten Rat.24 Diese komplizierte Vermischung von
herrschaftlichen und bürgerlichen Ratsgremien mußte sich bei Parteikämpfen zwangsläufig
verhängnisvoll auswirken. Zwar hatte der Rat durchgesetzt, daß die Stadt im
Zürichkrieg 1444 neutral geblieben war, doch 1447—48 war sie mit Savoyen und den
von ihm unterstützten Adligen in einen kräftezehrenden Kleinkrieg geraten, der mit
einem für Fribourg demütigenden Frieden schloß. Die Stadt mußte an Savoyen 40.000
fl. Kriegsentschädigung zahlen, sowie 4000 fl. Schadenersatz für die Einäscherung
von Montenach und Villarsel. Die Umlage der Kriegslasten verschärfte die inneren
Spannungen beträchtlich. Nicht nur die Bürger und Bauern wehrten sich gegen die
hohe Steuerbelastung, auch die vornehmen Bürger, oft zugleich Ratsherren, die auf
dem Lande Güter besaßen, sollten besonders herangezogen werden. Zugleich erhob
sich die Landbevölkerung gegen die bürgerlichen Grundbesitzer, die sogenannten
Zinsherren. Neben der unrechtmäßigen Erhöhung der Zinsen und der Vertreibung
von Widerstand leistenden Bauern wurde ihnen besonders die Usurpation der Gerichtsrechte
vorgeworfen, die eigentlich der Herrschaft zuständen. Beschwerden beim
städtischen Gericht hatten keinen Erfolg, da die Zinsherren häufig zugleich Ratsherren
waren.

Eine städtische Abordnung hatte Herzog Albrecht gebeten, dringend für Ordnung
zu sorgen. Am 4. August 1449 traf er, aus Freiburg i. Br. kommend, über Pruntrut
und Neuchätel in Fribourg ein und begann, von allen Seiten Kundschaften einzuholen
.

Besonders dringend wurde die Finanzfrage. Die nächste Rate der an Savoyen zu
zahlenden 10.000 fl. konnte von der Stadt trotz vieler kleiner Anleihen nicht aufgebracht
werden, und die Herzöge von Savoyen hatten eine Stundung abgelehnt. Albrecht
konnte zwar kurzfristig 2053 Pf. vorschießen, doch die Stadt mußte ihm 1050
Pf. wieder zurückgeben und zudem dem stets geldbedürftigen Herzog noch 383 Pf.
7 sch. 6 d. vorstrecken.

Nach langer Beratung mit seinen Räten25 fällte Herzog Albrecht im sogenannten
„Landbrief' am 16. Oktober 1449 seine Entscheidung über die vorgebrachten Beschwerden
der Landleute gegen die Zinsherren. Ohne auf die Details näher einzugehen
, fällt doch auf, wie sehr der Herzog um einen möglichst gerechten Ausgleich
zwischen den Steitenden bemüht war. So wie er einerseits die Rechte und Pflichten
der Landleute eingrenzte und die usurpierten Gerichtsrechte der Zinsherren aufhob,
so wehrte er auch weitergehende Forderungen der Bauern ab. Dabei stützte er sich
bewußt auf das geltende Stadtrecht und machte Zusätze von seiner Zustimmung abhängig
. Da die Gefahr bestand, daß der Rat in diesen Angelegenheiten parteilich befangen
war, ließ er ausdrücklich das Beschwerderecht des gemeinen Mannes an die
herzoglichen Beamten zu und behielt sich selbst in letzter Instanz die Entscheidung
vor. Einige Formulierungen in Herzog Albrechts Landbrief sind besonders bemerkenswert
, weil sie in ähnlicher Form und Formulierung auch in der Freiburger Ratsänderung
1454 auftauchen. Albrecht stellt fest, daß er trotz dringender anderer Angelegenheiten
sich nach Fribourg begeben habe, um grössers unrats und verlusts wegen,
der wir uns versehenlich besorgen müssen, ze vermeiden. Ferner betont er, wie sehr

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